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§ 61 

Versicherungskonto

Für die Führung und den Inhalt des Versicherungskontos sowie die Pflichten der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Versicherten gilt § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherten nur im Falle der Beendigung ihrer Versicherung und auf Antrag über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Daten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), zu unterrichten sind; § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

Erläuterungen

Allgemeines

Durch Verweis auf § 149 SGB VI wird die Alterskasse ab dem 01.01.1997 (§ 112) zur Führung eines Versicherungskontos, das die Daten zur Durchführung der Versicherung enthält, verpflichtet. Dies steht im engen Zusammenhang mit der nach § 40 i. V. m. § 109 SGB VI zu erteilenden Rentenauskunft. § 149 SGB VI regelt in

  • Absatz 1 den Inhalt des Versicherungskontos,
  • Absatz 2 die Klärung des Versicherungskontos sowie die maschinell verwertbare Aufbereitung der Daten,
  • Absatz 3 die Unterrichtung der Versicherten über die gespeicherten personenbezogenen Daten,
  • Absatz 4 die Mitwirkungspflichten der Versicherten sowie
  • Absatz 5, dass über die Bewertung der Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird.

Nach § 65 Nr. 5 - 8 kann der Gesetzgeber insbesondere Näheres über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen bestimmen.

§ 149 Abs. 1 SGB VI

§ 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VI regelt, dass die Alterskasse für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist, zu führen hat. Versicherter ist jede Person, für die eine Pflicht- (vgl. §§ 1 Abs. 1, 84 Abs. 1 - 3, 92) oder freiwillige Versicherung (vgl. §§ 4, 5 und 85 Abs. 7) durchzuführen ist oder die einen Anspruch auf Leistungen geltend machen kann (z. B. Berechtigte aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs, Hinterbliebene).

Das Versicherungskonto ist zwingend nach der Versicherungsnummer als grundlegendem Ordnungsmerkmal zu sortieren (Näheres zur Versicherungsnummer vgl. § 65).

§ 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bestimmt den Inhalt des Versicherungskontos. Danach sind die Daten, die für die

  • Durchführung der Versicherung,
  • Feststellung und Erbringung von Leistungen,
  • Rentenauskunft (vgl. § 40)

erforderlich sind, zu speichern. Datenspeicherung bedeutet das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung und Nutzung. Erforderlichkeit der Speicherung ist gegeben, wenn die Alterskasse ohne die Speicherung der Daten des Versicherten vollständig, zeit- und sachgerecht die vorgenannten Aufgaben nicht erfüllen könnte. Notwendig und erforderlich ist die Speicherung

  • der persönlichen Daten des Versicherten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Anschrift),
  • der Beitragsart und Beitragshöhe (z. B. als Landwirt oder Mifa),
  • des Zeitraums der Beitragsentrichtung sowie
  • die Dokumentation sonstiger Zeiten (z. B. Zeiten nach §§ 19 und 92).

Die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung der gespeicherten Daten bestimmt sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ergänzend nach § 60 sowie §§ 67 ff. SGB X.

§ 149 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, der erst mit Wirkung vom 01.01.1996 angefügt wurde, hat keine Bedeutung für die AdL, da 
§ 28p SGB IV keine Anwendung findet.

§ 149 Abs. 2 SGB VI

Aus § 149 Abs. 2 Satz 1 SGB VI folgt, dass die Alterskasse verpflichtet ist, auf ein vollständiges und geklärtes Versicherungskonto hinzuwirken. Durch die hiermit vorgenommene Konkretisierung des in § 20 Abs. 1 SGB X niedergelegten Untersuchungsgrundsatzes hat die Alterskasse sämtliche in § 21 SGB X aufgeführten Beweismittel auszuschöpfen, um zu gewährleisten, dass die im Versicherungskonto zu speichernden Daten zutreffend sind. Ungeachtet des Amtsermittlungsgrundsatzes ist jedoch der Versicherte nach § 149 Abs. 4 SGB VI zur Mitwirkung verpflichtet. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Obliegenheit, die nicht erzwungen werden kann und im Falle ihrer Verletzung auch keine Sanktionen zur Folge hat. Führt jedoch die fehlende Mitwirkung des Versicherten trotz umfassender Sachaufklärung der Alterskasse nicht zur Feststellung von erheblichen Versicherungsdaten, geht die Ungewissheit nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten.

Nach § 149 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind die nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift erforderlichen Daten so zu speichern, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Trotz der Verwendung des Wortes „soll“ ist die Alterskasse verpflichtet, die Datenspeicherung so vorzunehmen, dass eine höchstmögliche Flexibilität gewährleistet und eine maschinelle Bearbeitung der Daten möglich ist. Ein atypischer Fall, der die Datenspeicherung abweichend von den Grundsätzen der Flexibilität und maschinellen Verarbeitung zulassen würde, ist nicht ersichtlich. Die Datenübertragung kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern (z. B. Disketten) oder durch Datenfernübertragung (internetbasiert) erfolgen.

§ 149 Abs. 3 SGB VI

Die Versicherten der AdL werden

  • im Falle der Beendigung ihrer Versicherung oder
  • auf Antrag

über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten informiert. Davon abweichend teilt die GRV Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, alle sechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten mit, die für die Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (§ 7 Abs. 1 VKVV). Die im Verhältnis zur GRV reduzierte Häufigkeit liegt darin begründet, dass die Versicherungsbiographien der AdL nicht einem vergleichbaren Wandel unterliegen. Im Übrigen besteht zumeist ein unmittelbarer Kontakt zur Alterskasse, der ebenfalls ein der GRV vergleichbares formalistisches Kontenklärungsverfahren entbehrlich erscheinen lässt (vgl. Bericht des A+S-Ausschusses, BT-Drs. 12/7599; Materialband des GLA S. 107). Trotz des die Tatbestände verknüpfenden Wortes „und“ handelt es sich, wie auch dem schriftlichen Bericht des A+S-Ausschusses zu entnehmen ist, um alternative Tatbestände, die jeweils gesondert die Verpflichtung zur Erteilung eines Versicherungsverlaufs auslösen. Eine Beendigung der Versicherung ist gegeben, wenn die aktuell bestehende Versicherung nach dem ALG endet und nicht wieder fortgesetzt werden kann (z. B. Erreichen der Regelaltersgrenze, § 2 Nr. 1 Buchst. a). Darüber hinaus ist zu jedem Zeitpunkt auf formfreien Antrag des Versicherten hin ein Versicherungsverlauf zu erteilen.

§ 149 Abs. 4 SGB VI

Über die sich aus § 73 Abs. 1 ergebenden Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten hinaus, bestimmt die Regelung, dass die Versicherten bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken haben. Durch eine nicht abschließende Aufzählung wird der Versicherte verpflichtet,

  • den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen,
  • alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und
  • die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel

vorzulegen. Stellt der Versicherte, der am ehesten hierzu in der Lage ist, Unstimmigkeiten im Versicherungsverlauf fest (z. B. eine tatsächlich als Landwirt zurückgelegte Beitragszeit wird als Beitragszeit eines Mifa ausgewiesen), hat er die Alterskasse darauf hinzuweisen und ggf. die zur Berichtigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt dies, ist die Alterskasse von Amts wegen zur weiteren Sachaufklärung aufgerufen. Entgegen § 66 SGB I zieht die Verletzung der Mitwirkungspflichten keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich. Dies ist auch entbehrlich, da die Nachteile, die sich aus einem fehlerhaften Versicherungsverlauf ggf. ergeben, den Versicherten selbst treffen (vgl. auch zu § 149 Abs. 2 SGB VI).

§ 149 Abs. 5 SGB VI

Ausdrücklich wird die Anwendung von § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI, der die Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten durch Bescheid regelt, ausgeschlossen. Das in der GRV praktizierte formalistische Kontenklärungsverfahren hat aufgrund der im Bereich der AdL regelmäßig nur geringen Änderungen unterliegenden Versicherungsbiographien keine Bedeutung. Trotz des nur § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ausschließenden Wortlauts findet auch Satz 2 der Regelung, der in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI steht, keine Anwendung. Versehentlich hat es der Gesetzgeber versäumt, den erst durch Gesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) eingefügten Satz 2 in § 61 auszuschließen.

§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI bestimmt, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird. Dies verdeutlicht, dass die Unterrichtung über die zurückgelegten Versicherungszeiten nur dazu dient, dem Versicherten die für ihn gespeicherten Sozialdaten zur Kenntnis zu bringen, um ggf. notwendige Korrekturen, die i. d. R. zu zeitaufwendigen Ermittlungen führen, unabhängig vom Zeitdruck bei Beantragung einer Sozialleistung vornehmen zu können.

Stand: November 2020