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§ 4 

 Freiwillige Versicherung

(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn 

 

  1. sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
     
  2. sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
     
  3. sie eine Rente nicht beziehen und
     
  4. der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.
     

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.
 

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn 
 

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder
     
  2. die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Erläuterungen

Die Vorschrift eröffnet dem Ehegatten eines ehemaligen Landwirts in engen Grenzen die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung auf Antrag.

Die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 endet, wenn der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte das Unternehmen der Landwirtschaft abgibt. Erfolgt die Abgabe des Unternehmens zu einem Zeitpunkt, zu dem der nach § 1 Abs. 3 versicherte Ehegatte die Wartezeit für eine Rente wegen Alters noch nicht zurückgelegt hat, bestünde für ihn keine Möglichkeit, die für die Wartezeit notwendige Beitragszahlung zu erfüllen. Zwar besteht nach § 75 Nr. 1 die Möglichkeit der Erstattung der zu Recht entrichteten Beiträge, wenn die 15-jährige Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 11 Abs. 3 (§ 87a) nicht erfüllt werden kann, jedoch wird nach § 76 Abs. 1 lediglich die Hälfte der getragenen Beiträge er stattet. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel der eigenständigen Sicherung des Ehegatten wäre dies jedoch ein sozialpolitisch nicht gewolltes Ergebnis. 

Ungeachtet dieser primären Zielrichtung der Vorschrift ist festzuhalten, dass sie in der Person des Ehegatten keine Vorversicherungszeit voraussetzt.

Stand: November 2020