Versicherung & Beiträge
Die Pflegeversicherung wurde am 01.01.1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt.
Sie ist eine Pflichtversicherung. Daher ist jeder gesetzlich Krankenversicherte automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert, und jeder privat Krankenversicherte muss eine private Pflegeversicherung abschließen.
Versicherung
Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung:
- Die „soziale Pflegeversicherung“ betreut die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen.
- Die „private Pflegeversicherung“ ist ein MUSS für alle privat Krankenversicherten.
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Sie sind jeweils unter dem Dach der entsprechenden Krankenkassen angesiedelt.
Für die Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse bedeutet dies, dass sie automatisch bei der Landwirtschaftlichen Pflegekasse versichert sind. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für familienversicherte Personen. Wie in der Krankenversicherung sind die Familienversicherten auch in der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert.
BEFREIUNGSMÖGLICHKEIT:
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen.
Die Voraussetzung dafür: Innerhalb der ersten drei Monate während der freiwilligen Versicherung muss die Entscheidung getroffen werden, ob die gesetzliche oder private Pflegeversicherung gewünscht wird. Der Versicherte muss nachweisen, dass er eine entsprechende private Pflegeversicherung abgeschlossen hat.
Beitrag
Die Mittel der sozialen Pflegeversicherung werden aus Beiträgen gedeckt, die von den Versicherten selbst und – bei Arbeitnehmern – auch vom Arbeitgeber zu tragen sind. Seit dem 01.01.2019 beträgt der Beitragssatz 3,05 %. Kinderlose zahlen mit Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von derzeit 0,35 Prozentpunkten. Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
Familienversicherte zahlen wie in der Krankenversicherung keinen Beitrag.
Für pflichtversicherte Studenten gilt als beitragspflichtige Einnahme der monatliche Bedarfssatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen.
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit oder Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ist der Beitrag zur Pflegeversicherung nur zur Hälfte zu erheben. Der Zuschlag für Kinderlose ist jedoch in voller Höhe vom Versicherten zu tragen.
Für die Landwirtschaftliche Pflegekasse gelten die nachfolgenden Besonderheiten:
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige in Form eines Zuschlags auf den in der Beitragstabelle ausgewiesenen Krankenversicherungsbeitrag der jeweiligen Beitragsklasse erhoben. Kinderlose zahlen einen erhöhten Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhältnis der allgemeinen Beitragssätze zur Pflege- und Krankenversicherung, erhöht um das Verhältnis der allgemeinen Beitragssätze zur Pflegeversicherung für Kinderlose und Eltern.
Die für die jeweilige Beitragsklasse geltenden Pflegeversicherungsbeiträge finden Sie in der Beitragstabelle.
Bei den freiwillig Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt die Besonderheit, dass bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags nicht die tatsächlich nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen zu Grunde gelegt werden, sondern
- bei Einstufung in die Beitragsklasse 02 bis 19: beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des Mittelwertes der Einkommensspanne in der jeweiligen Beitragsklasse
- bei Einstufung in die Beitragsklasse 01: beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des dritten Teils der monatlichen Bezugsgröße (2023 = 1.131,67 €).
- bei Einstufung in die Beitragsklasse 20: beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2023 = 4.987,50 €).
Die für die jeweilige Beitragsklasse geltenden Pflegeversicherungsbeiträge finden Sie in der Beitragstabelle.
Beitragstabelle freiwillige Mitglieder Beitragstabelle gültig ab 1. Januar 2022
Beitragsklasse | Beitragspflichtige | Monatlicher Beitrag (EUR) Krankenkasse | Monatlicher Beitrag (EUR) Pflegekasse Eltern | Monatlicher Beitrag (EUR) Pflegekasse Kinderlose |
---|---|---|---|---|
1 | bis 1.096,67 | 147,50 | 33,45 | 37,29 |
2 | bis 1.235,00 | 160,50 | 35,56 | 39,64 |
3 | bis 1.425,00 | 186,00 | 40,57 | 45,22 |
4 | bis 1.615,00 | 212,50 | 46,36 | 51,68 |
5 | bis 1.805,00 | 239,00 | 52,16 | 58,14 |
6 | bis 1.995,00 | 265,00 | 57,95 | 64,60 |
7 | bis 2.185,00 | 292,00 | 63,75 | 71,06 |
8 | bis 2.375,00 | 318,00 | 69,54 | 77,52 |
9 | bis 2.565,00 | 345,00 | 75,34 | 83,98 |
10 | bis 2.755,00 | 371,00 | 81,13 | 90,44 |
11 | bis 2.945,00 | 398,00 | 86,93 | 96,90 |
12 | bis 3.135,00 | 424,50 | 92,72 | 103,36 |
13 | bis 3.325,00 | 451,00 | 98,52 | 109,82 |
14 | bis 3.515,00 | 477,00 | 104,31 | 116,28 |
15 | bis 3.705,00 | 504,00 | 110,11 | 122,74 |
16 | bis 3.895,00 | 531,00 | 115,90 | 129,20 |
17 | bis 4.085,00 | 558,00 | 121,70 | 135,66 |
18 | bis 4.275,00 | 584,00 | 127,49 | 142,12 |
19 | bis 4.465,00 | 610,00 | 133,29 | 148,58 |
20 | ab 4.465,01 | 634,00 | 147,54 | 164,48 |
20 mit Krankengeld | 651,00 | 147,54 | 164,48 |