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§ 5 

Freiwillige Weiterversicherung

(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie 

 

  1.  die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,

     
  2.  die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,

     
  3.  noch keine Rente beziehen,

     
  4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und

     
  5. die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.
     

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.
 

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.

Erläuterungen

Während § 4 vor allem den Ehegatten ehemaliger Landwirte eine Weiterversicherungsmöglichkeit eröffnet, bietet § 5 Personen, die zuletzt als Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 versichert waren und vor Erfüllung der 15-jährigen Wartezeit aus der Versicherung ausscheiden, die Möglichkeit der Weiterversicherung mit dem Ziel, die Wartezeit für eine Regelaltersrente zu erfüllen. Die Vorschrift betrifft z.B. Unternehmer, die ihr Unternehmen bis unter die Mindestgröße verkleinert haben; desgleichen solche, die nicht mehr die Absicht haben, Gewinne zu erzielen (§ 1 Abs. 7).

Stand: November 2020