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§ 40

Rentenauskunft
 

(1) 1Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen alle drei Jahre oder bei einem berechtigten Interesse in kürzeren Abständen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. 2Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.
 

(2) 1Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde. 2Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.
 

(3) 1Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. 2Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. 3Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.
 

(4) 1Rentenauskünfte sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2Sie sind nicht rechtsverbindlich.

Erläuterungen

Die Vorschrift regelt die Modalitäten, die für eine Rentenauskunft im Bereich der AdL maßgebend sind; bis zum Inkrafttreten des AVmG am 01.01.2002 verwies die Vorschrift auf den bis dahin inhaltsgleichen § 109 SGB VI. Sie konkretisiert die sich aus §§ 14 und 15 SGB I ergebenden Beratungs- und Auskunftspflichten. Auch die Erteilung einer Rentenauskunft ist eine soziale Dienstleistung i. S. v. § 11 SGB I, sodass die Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 ff. SGB I) Anwendung finden. Soweit sich aus der Regelung ein Anspruch auf Rentenauskunft ergibt, kann dieser Rechtsanspruch (§ 38 SGB I) durch Klage durchgesetzt werden. Ist die Erteilung der Rentenauskunft hingegen in das Ermessen der Alterskasse gestellt, besteht lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 SGB I), sodass die Sozialgerichtsbarkeit lediglich das Vorliegen von Ermessensfehlern prüfen kann (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Nach § 108 besteht ein Anspruch auf Rentenauskunft erst seit dem 01.01.1997.

Die Regelung wird durch § 61 ergänzt, der in bestimmten Fällen eine Unterrichtung der Versicherten über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Daten vorsieht.

Stand: November 2020