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§ 18

Beitragszeiten

Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.

Erläuterungen

Allgemeines zu §§ 18 - 20

Rentenrechtliche Zeiten sind in der AdL - enger als nach §§ 54 ff. SGB VI - nur Beitragszeiten (§ 18), Zurechnungszeiten (§ 19) sowie Zeiten i. S. v. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. Beitragszeiten sind sowohl rentenbegründend (§ 17 Abs. 1) als auch rentensteigernd (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), während Zurechnungszeiten und Zeiten i. S. v. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nur rentensteigernde Wirkung haben (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3).

Zu § 18

Beitragszeiten sind solche, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu einer LAK gezahlt - auch nachgezahlt - sind.

Pflichtbeiträge sind Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht als Landwirt, Mifa oder als Weiterversicherter:

Status 

bis 31.12.1994 

ab 01.01.1995

Landwirte 

§ 14 Abs. 1 Buchst. a GAL

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.

§ 1 Abs. 2 oder

§ 1 Abs. 3

§ 84 Abs. 1

Mifa 

§ 14 Abs. 1 Buchst. b GAL

§ 40a Abs. 1 Satz 1 GAL

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m.

§ 1 Abs. 8

Weiterversicherte   § 27 GAL  § 84 Abs. 2 und 3

 

Freiwillige Beiträge in diesem Sinne sind solche Beiträge, deren Zahlung allein vom Willen des jeweiligen Versicherten abhängig ist (z. B. §§ 4 und 5, §§ 40a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 39 Abs. 3 GAL).

Zeiten, für die Beiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (z. B. § 92 Abs. 1, 3, 4 und 5), sind als Pflichtbeitragszeiten anzusehen.

Die Beiträge müssen tatsächlich gezahlt worden sein. Falls Beiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, werden diese den tatsächlich gezahlten Beiträgen gleichgestellt. 

Als rechtmäßig entrichtete Beiträge gelten nach § 77 Abs. 2 nun auch zu Unrecht gezahlte Beiträge, die wegen Verjährung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht zu erstatten sind. Damit gilt für die AdL die gleiche Regelung wie im Bereich der GRV (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die Rechtsänderung ist im Zuge des LSV-NOG am 13.04.2012 in Kraft getreten. Die als zu Recht entrichtet geltenden Beiträge sind uneingeschränkt auf die Wartezeit nach § 17 Abs. 1, die besondere Wartezeit nach § 13 Abs. 2 („3 in 5-Regelung“) und auf die Versicherungszeit nach § 23 Abs. 8 Satz 2 anrechenbar.

Stand: November 2020