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§ 77 

Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

1Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. 2Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. 3§ 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

Erläuterungen

Allgemeines

Die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beiträge erfolgt nach § 26 SGB IV. Sie ist zu unterscheiden von den Sachverhalten, in denen eine Erstattung rechtswirksamer Beiträge begehrt wird. Auf derartige Erstattungsansprüche findet § 26 SGB IV keine Anwendung.

Eine unrechtmäßige Beitragsentrichtung ist dann gegeben, wenn Beiträge zur Alterskasse gezahlt wurden, obwohl hierzu weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung bestand. Eine nach materiellem Recht fehlende Verpflichtung oder Berechtigung zur Beitragszahlung bewirkt regelmäßig jedoch nicht die Rechtsunwirksamkeit der Beitragszahlung; diese erfolgt i. d. R. nur nach Aufforderung durch Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt bildet den Rechtsgrund für die Beitragsentrichtung. Solange er nicht aufgehoben ist, sind die Beiträge zu Recht entrichtet (vgl. BSG, 13.09.2006 - B 12 AL 1/05 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 2).

Sind die Beiträge zu erstatten und war eine andere Person für einen Zeitraum beitragspflichtig, für den sie noch wirksam nach § 71 Beiträge entrichten kann, kommt eine Umbuchung der Beiträge in Betracht (Rdschr. AH 17/05).

Über eine entsprechende Anwendung des § 26 SGB IV kann eine vollständige Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge, die nach § 76 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich nur noch in Höhe der Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge erstattet werden, nicht erreicht werden.

§ 26 SGB IV

§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV haben in der AdL keinen Anwendungsbereich, weil die AdL das Rechtsinstitut der Beanstandung von Beiträgen nicht kennt (vgl. auch § 202 SGB VI, der im ALG keine Entsprechung findet). Jedoch hat § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV, nach dem zu Unrecht entrichtete Beiträge, die wegen Verjährung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) nicht zu erstatten sind, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten, nunmehr in dem am 13.04.2012 in Kraft getretenen Satz 2 (Artikel 4 Nr. 22b LSV-NOG, BGBl. I 2012, S. 591) für die AdL seine Entsprechung gefunden. Damit „verfallen“ in der AdL zu Unrecht entrichtete Beiträge, deren Anspruch auf Erstattung verjährt ist, nicht mehr. 

§ 26 Abs. 2 und 3 SGB IV konkretisieren den allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für die Rückabwicklung rechtsgrundlos erhaltener Beiträge. Ergänzend finden die allgemeinen Grundsätze über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Anwendung.

Soweit der Verwaltungsakt, der den Rechtsgrund für die Beitragsentrichtung gebildet hat, aufgehoben worden ist, sind Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV zwingend von Amts wegen zu erstatten. Dies gilt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB IV insoweit nicht, als der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (sog. Verfallklausel). Im Recht der AdL ist, wie auch im Bereich der GRV, die Alternative „Leistungen aufgrund der Beiträge“ einschlägig, da Leistungen in diesen Bereichen regelmäßig nur nach vorheriger Beitragszahlung erbracht werden. Hiernach sind alle Beiträge nicht erstattungsfähig, die bis zum Ende des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Leistungsbeginns vorangeht, entrichtet worden sind. Die zweite Alternative in § 26 Abs. 2 SGB IV („für den Zeitraum“) ist für die Beiträge zur AdL nicht einschlägig. Dies ist für den Bereich der GRV höchstrichterlich bestätigt worden (vgl. BSG, 25.04.1991 - 12/1 RA 65/89, SozR 3-2400 § 26 Nr. 2 S. 4 f, Rdschr. Nr. 20/95).

Zwischen Leistungserbringung und Beitragszahlung muss keine Ursächlichkeit bestanden haben. Das BSG fordert nur, dass die Beiträge - von ihrer Rechtsgrundlosigkeit abgesehen - als solche geeignet waren, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen (Urt. v. 25.04.1991, a. a. O.; Urt. v. 29.01.1998 - B 12 KR 11/97 R, Rdschr. AH 12/98). Diese Eignung haben nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 11 SGB VI alle Pflichtbeiträge und freiwilligen Beiträge i. S. d. AdL. Die Verfallklausel verhindert also die Erstattung auch solcher Beiträge, von denen die Leistungsgewährung konkret nicht abhing.

  • Beispiel:
  • Der Empfänger einer Rehabilitationsleistung hatte bereits seit Jahren die 15-jährige Wartezeit erfüllt (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Deshalb hätte die Leistung auch ohne die zuletzt zu Unrecht entrichteten Beiträge gewährt werden müssen. Dennoch ist die Erstattung dieser Beiträge ausgeschlossen.

Durch Verweis auf § 76 Abs. 1 Satz 2 wird geregelt, dass ein gewährter Beitragszuschuss nicht einen Erstattungsausschluss zur Folge hat, sondern gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen ist. Damit überhaupt ein aufrechenbarer Anspruch auf Erstattung des geleisteten Beitragszuschusses entsteht, ist der Zuschussbescheid entsprechend § 76 Abs. 4 Satz 3 zurückzunehmen. Die Aufrechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Beitragserstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB IV wegen Leistungserbringung ausgeschlossen ist oder nicht (vgl. auch die Erläuterungen zu § 76 Abs. 1 und 2).

Der Anspruch auf Beitragserstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV entsteht regelmäßig mit Bekanntgabe des Bescheides über die Aufhebung des die Beitragszahlung begründenden Verwaltungsaktes. Der Erstattungsanspruch steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Dies ist regelmäßig der Landwirt, vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1.

Der Erstattungsanspruch nach § 26 SGB IV ist keine Sozialleistung i. S. v. § 11 SGB I, sodass die Bestimmungen über die Sonderrechtsnachfolge (§§ 56 ff. SGB I) keine Anwendung finden. Eine Vererbung des Erstattungsanspruchs ist nach den Regeln des bürgerlichen Rechts (§§ 1922 ff. BGB) möglich; dies sogar dann, wenn der Versicherte die Erstattung noch nicht beansprucht hat.

Soweit zu Lasten der Anrechte des Erstattungsberechtigten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, findet § 76 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Dies bedeutet, dass der Erstattungsbetrag - da ein Abschlag von der Steigerungszahl zu berücksichtigen wäre - um die Hälfte des Betrages zu mindern ist, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als Beitrag (für den Ausgleich) des vorzunehmenden Abschlages zu zahlen gewesen wäre. Auch hier darf die Minderung des Erstattungsbetrages maximal bis zur Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vorgenommen werden.

Hat der Erstattungsberechtigte Beiträge zur Wiederauffüllung der aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt, erhöht sich der Erstattungsbetrag um die Hälfte des tatsächlich hierfür aufgewandten Betrages.

Fiktion der Rechtmäßigkeit nach Satz 2

Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge verjährt nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt worden sind. Erfolgt innerhalb der Verjährungsfrist keine Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge, sind diese Beiträge verjährt und gelten nach Satz 2 als rechtmäßig in der AdL entrichtete Beiträge (vgl. Rdschr. V 6/12). Diese Rechtsfolge entspricht der aus § 26 Abs. 2 Satz 3 SGB IV und war bislang nur auf den Bereich der GRV beschränkt. Die entsprechende Regelung für die AdL wurde im Zuge des LSV-Neuordnungsgesetzes eingeführt und ist am 13.04.2012 in Kraft getreten.

Da der Wortlaut allgemein auf Beiträge abstellt und sich aus der amtlichen Begründung nichts anderes ergibt, findet Satz 2 sowohl auf zu Unrecht gezahlte Pflicht- als auch auf freiwillige Beiträge, z. B. im Zusammenhang mit einer Beitragsentrichtung nach § 5 ALG, Anwendung. In der Folge sind die als rechtmäßig entrichtet geltenden Beiträge sowohl auf die Wartezeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 als auch auf die besondere Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 („3 in 5-Regelung“) anrechenbar. Die Beiträge sind zudem für die Versicherungszeit nach § 23 Abs. 8 Satz 2 zu berücksichtigen.

Von Satz 2 unberührt bleiben jedoch zu Unrecht entrichtete Beiträge, wenn die Erstattung dieser Beiträge nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB IV wegen einer darauf beruhenden Leistungsgewährung ausgeschlossen ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den aufgrund von Verjährung nicht mehr erstattungsfähigen Beiträgen formal einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen gegenüberzustellen. Dies ist bei den wegen einer Leistungsgewährung von der Erstattung ausgeschlossenen Beiträgen aber bereits der Fall gewesen. Die für die Leistungsgewährung vermeintlich als rechtmäßig angesehenen Beiträge sind infolgedessen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die Erstattung „verbraucht“. Da für diese Beiträge kein Anspruch auf Erstattung mehr entstehen kann, findet auch Satz 2, der verjährte Erstattungsansprüche voraussetzt, keine Anwendung.

Mit Satz 2 entfällt die Möglichkeit, dem Versicherten rechtsunwirksam gezahlte Beiträge unter Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung des Erstattungsanspruchs doch noch zurückzuzahlen. Hierfür spricht der Wortlaut von Satz 2, der auf die Verjährung selbst und nicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede abstellt.

Andernfalls hätte der Versicherte nur die Wahl, die Erstattung zu fordern oder es bei der Beitragsfiktion des Satz 2 zu belassen. Der Erfolg der Ausübung der Wahl zugunsten der Erstattung hinge dann aber davon ab, dass die Alterskasse ermessensfehlerfrei von der Erhebung der Verjährungseinrede absieht.

Ebenfalls seit dem 13.04.2012 in Kraft ist Satz 3, der die Anwendung von § 26 Abs. 1 SGB IV zwar generell ausschließt. Da aber dessen Satz 3 regelungsidentisch mit Satz 2 ist, kann sich der Ausschluss nur gegen die in § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV formulierten Regelungen im Zusammenhang mit dem Beanstandungsrecht in der GRV richten.

Stand: November 2020