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§ 95a

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes

(1) 1Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt; die Rente gilt ab 1. Januar 2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung. 2Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2001 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. 3Für diese Rente ist § 27a nicht anzuwenden.

(2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Absatz 1 und entsteht innerhalb vom 24 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.

Erläuterungen

Die Regelung enthält Vertrauensschutzvorschriften im Zusammenhang mit dem am 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Stand: November 2020