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§ 27a

Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst

(1) 1Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. 2Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. 3Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur berücksichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist.


(1a) 1Steht das zu berücksichtigende monatliche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. 2Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkommens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben. 3Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 4Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).
 

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 


1.  bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 
 

  • a) in voller Höhe das 0,88fache,
     
  • b) in Höhe der Hälfte das 1,07fache der monatlichen Bezugsgröße,

2.  bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe das 0,44fache der monatlichen Bezugsgröße,
 

3.  bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 
 

  • a) in Höhe von drei Vierteln das 0,65fache,
     
  • b) in Höhe der Hälfte das 0,88fache,
     
  • c) in Höhe eines Viertels das 1,07fache der monatlichen Bezugsgröße.

Erläuterungen

Allgemeines

Mit Wirkung vom 01.01.2001 wurden auch in der AdL Regelungen über die Hinzuverdienstgrenzen nach dem bis zum 30.06.2017 geltenden § 96a SGB VI eingeführt.

Bei der Übertragung der Hinzuverdienstgrenzen auf die AdL wurden die Besonderheiten des Alterssicherungssystems berücksichtigt. So wurde Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht angerechnet. Der Ausschluss von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus der Einkommensanrechnung nach bisherigem Recht erfolgte vor dem Hintergrund, dass trotz Hofabgabe Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen werden konnten, wenn steuerlich nicht die Betriebsaufgabe erklärt wurde. Wurde sie hingegen erklärt, waren die aus der Verpachtung erzielten Einnahmen ohnehin nicht anrechenbare Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Es konnte wegen der bis zum 08.08.2018 erforderlichen Hofabgabe nicht dazu kommen, dass neben dem Rentenbezug Einkünfte aus der aktiven Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens erzielt wurden.

Weiterhin wurden einheitliche Hinzuverdienstgrenzen eingeführt; sie wurden in der Höhe festgelegt, wie sie für die sog. Durchschnittsverdiener in der GRV gelten. Dem eindeutigen Wortlaut zufolge erfolgt eine Hinzuverdienstanrechnung nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Ein danach erzielter Hinzuverdienst führt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung zu keiner Anrechnung.

Seit Inkrafttreten der für die Hinzuverdienstanrechnung maßgeblichen Teile des sog. Flexirentengesetzes (01.07.2017) finden nur noch die Regelungen des § 96a SGB VI bezüglich des zu berücksichtigenden Einkommens in der AdL Anwendung (§ 96a Abs. 2 bis 4 SGB VI). Die Rechtsfolgen einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen werden seither in § 27a geregelt.

Durch das Qualifizierungschancengesetz wurde mit Wirkung vom 09.08.2018 die Hofabgabeverpflichtung als Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der AdL abgeschafft. Seitdem können neben dem Rentenbezug Einnahmen aus der aktiven Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens erzielt werden. Diese Einnahmen sind ab 01.01.2019 anrechenbar, wenn der Rentenbezieher Landwirt nach § 1 Abs. 2 oder 3 ist. 

Die Hinzuverdienstregelung ist eine reine Anrechnungs- oder Ruhensvorschrift, d. h. es wird nur die Höhe der Rentenzahlung, nicht aber das Rentenstammrecht eingeschränkt. Selbst beim Überschreiten der höchsten Hinzuverdienstgrenze ist der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach weiterhin gegeben, sofern die EM i. S. d. § 43 SGB VI weiterhin vorliegt. Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze zunächst nicht geleistet (sog. „Nullrente“), tritt kein neuer Versicherungsfall ein, wenn der rentenschädliche Hinzuverdienst wegfällt und die Rente wieder zu leisten ist. Somit besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner und in der Pflegeversicherung selbst dann, wenn kein Zahlbetrag verbleibt, es sei denn, eine Versicherungspflicht in der GKV z. B. als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist vorrangig.

 

Stand: Januar 2024