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§ 14 

Witwenrente und Witwerrente

(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn 
 

  1. (weggefallen)
     
  2. der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und
     
  3. (weggefallen)
     
  4. der überlebende Ehegatte

 

  • a) ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht,
     
  • b) das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
     
  • c) erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.
     

2§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 3Als Kinder werden auch berücksichtigt 
 

  1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
     
  2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
     

4Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
 

(2) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige.

Erläuterungen

Allgemeines

Witwen-/Witwerrenten dienen dem Ersatz entgangenen Unterhalts. Es handelt sich um Ansprüche aus abgeleiteter Versicherung. Als solche unterliegen sie nicht dem Eigentumsschutz des Artikel 14 Abs. 1 GG (zur GRV: BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - HVBG-Info 1998, 870, SozVers 1998, 135, Breithaupt 1998, 525). 

Die Vorschrift ist der großen Witwen-/Witwerrente der GRV nachgebildet (vgl. § 46 Abs. 2 SGB VI). Die Gewährung einer kleinen Witwen-/Witwerrente entsprechend § 46 Abs. 1 SGB VI ist in der AdL nicht möglich. In Absatz 2 sind die Voraussetzungen genannt, unter denen der vorletzte Ehegatte Anspruch auf Witwen-/Witwerrente hat. Absatz 3 regelt demgegenüber die Gewährung einer Witwen-/Witwerrente an den hinterbliebenen Ehegatten eines Mifa. 

Ansprüche früherer Ehegatten, deren Ehe mit einem verstorbenen Landwirt vor dem 01.07.1977 aufgelöst wurde, richten sich nach § 88.

Renten wegen Todes, somit auch Witwen-/Witwerrenten, unterliegen der Einkommensanrechnung nach § 28 bzw. § 106a. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zur GRV: BVerfG a. a. O.).

Stand: September 2022