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Schnelle Umsetzung der „2. Anpassungsbeihilfe“ ohne Antrag  

08.09.2023

Mit einem Hilfsprogramm von mindestens 36 Millionen Euro sollen die landwirtschaftlichen Betriebe in den am stärksten betroffenen Sektoren Freilandobst, Hopfen und Wein für erlittene finanzielle Verluste unterstützt werden (siehe Pressemitteilung des Bundeslandwirtschaftsministeriums vom 05.09.2023). Die Voraussetzungen für die „2. Anpassungsbeihilfe“ für Freilandobst- und Hopfenanbau sollen von der SVLFG ohne Antrag geprüft werden. Geplant ist, die Beihilfe bis Ende Januar 2024 auszuzahlen.

Bei den 36 Millionen Euro handelt es sich um Mittel der Europäischen Union. Aktuell wird geklärt, ob dieser Betrag durch nationale Mittel aufgestockt wird. Insbesondere die Höhe der Beihilfe pro Hektar kann erst nach dieser Entscheidung berechnet werden.

Die SVLFG wird der Anspruchsprüfung voraussichtlich die bei ihr zum 09.07.2023 erfassten Unternehmensverhältnisse der betroffenen Unternehmen (Unternehmerstatus, Flächendaten) zugrunde legen. Beihilfeberechtigt sollen Freilandobstbau und Hopfenanbau sein. Eine Antragstellung für die „2. Anpassungsbeihilfe“ wird nicht erforderlich sein. In der verbleibenden Zeit ist ein antragsbasiertes Verfahren nicht zu realisieren.

Ein Teilbetrag von 6,5 Millionen Euro soll für eine temporäre Krisendestillation im Weinbau eingesetzt werden. Diese Hilfe wird über die Bundesländer umgesetzt. Die SVLFG ist für diese Hilfe nicht zuständig.

Für die „2. Anpassungsbeihilfe“ werden voraussichtlich bis Mitte Oktober 2023 die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Aktuelle Informationen bietet die SVLFG in Kürze und dann laufend unter www.svlfg.de an.