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§ 88 

Rente an frühere Ehegatten

1Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn 
 

  1.  während der Dauer der Ehe Beiträge gezahlt sind,
     
  2. der frühere Ehegatte nicht wieder geheiratet hat, und
     
  3. a)  der  frühere  Ehegatte  erwerbsgemindert  nach  den  Vorschriften  des  Sechsten  Buches Sozialgesetzbuch ist und der verstorbene frühere Ehegatte für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat oder
     
  • b)  die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des verstorbenen Landwirts geschlossen war und der Verstorbene

    • aa)   Anspruch auf Altersrente hatte oder
       
    • bb)  Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte oder
       
  • c)  der frühere Ehegatte als Frau das 60. Lebensjahr oder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet hat und der verstorbene frühere Ehegatte für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.
     

2Satz 1 gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. 3Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn das Unternehmen des verstorbenen Landwirts von dessen Witwe oder Witwer weitergeführt wird.

Erläuterungen

Die vor dem 01.01.1995 in § 3 Abs. 5 GAL enthaltene Regelung über die Gewährung von Altersgeld an den früheren Ehegatten eines Landwirts, dessen Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde, ist in das Übergangsrecht des ALG übernommen worden. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass das Recht des Versorgungsausgleichs erst für ab diesem Zeitpunkt geschiedene Ehen anwendbar ist.

Der Beginn der Rente richtet sich nach § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 2 SGB VI; § 268 SGB VI ist mangels Verweis nicht anwendbar.

Satz 1 regelt abschließend die Anspruchsvoraussetzungen, d. h. § 14 ist nicht anwendbar. Scheidung und Aufhebung der Ehe erfolgen durch Urteil (§ 1564 BGB, §§ 1313 ff. BGB) Auch das Scheidungsurteil führt nach seiner Rechtskraft zur Auflösung der Ehe; dass der Gesetzgeber die Auflösung neben die Scheidung stellt, kann deshalb nur auf einem redaktionellen Versehen beruhen. Gemeint ist die Aufhebung im Sinne der §§ 1313 ff. BGB. Während Scheidung und Aufhebung die Ehe nur mit Wirkung für die Zukunft auflösen, vernichtete ein Nichtigkeitsurteil die Ehe rückwirkend von ihrem Beginn an; sie war nach Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils als nicht existent anzusehen. Bis dahin war aber auch die nichtige Ehe als gültig zu behandeln (vgl. § 23 des zum 01.07.1998 außer Kraft getretenen EheG; die Möglichkeit der Eheauflösung bei Vorliegen eines zur Nichtigkeit der Ehe führenden Tatbestandes ist mit Wirkung vom 01.07.1998 durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 04.05.1998 - BGBl. I S. 833 - entfallen).

Für die Frage, ob die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung vor dem 01.07.1977 erfolgt ist, kommt es allein darauf an, ob das die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung aussprechende Urteil vor dem 01.07.1977 verkündet worden ist, mithin das bis zum 30.06.1977 geltende Recht Anwendung gefunden hat; der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils ist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1984 - IV b ZB 52/83, FamRZ 1985, 270 ff.).

Nach Nummer 1 muss der verstorbene Landwirt während der Ehezeit Beiträge zur AdL gezahlt haben; weil es sich um einen abgeleiteten Anspruch handelt, ist ungeachtet des insoweit offenen Wortlauts eine Beitragszahlung des früheren Ehegatten unbeachtlich.

Nummer 2 bestimmt, dass bei einer Wiederheirat ein Rentenanspruch nicht vorliegt.

Nummer 3 enthält in Buchstaben a - c drei alternative Voraussetzungen. Bei den Buchstaben a und c sind Zeiten des verstorbenen Landwirts im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 unbeachtlich; die gezahlten Beiträge müssen die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 erfüllen.

Satz 2 bestimmt in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 2, dass der Anspruch des früheren Ehegatten auch nach Auflösung (durch Scheidungs- oder Aufhebungsurteil) oder Nichtigerklärung einer nachfolgenden Ehe entstehen kann. Zu welchem Zeitpunkt diese nachfolgende Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, ist unerheblich.

Nach Satz 3 ist es für den Anspruch des früheren Ehegatten unerheblich, ob das Unternehmen des verstorbenen Landwirts von dessen hinterbliebenem Ehegatten weitergeführt wird.

Stand: November 2020