Diese Website verwendet Cookies, die für die Funktionalität der Site notwendig sind. Wenn Sie mehr über die genutzten Cookies erfahren möchten, lesen Sie sich bitte unsere Ausführungen zu Cookies in unserer Datenschutzerklärung durch.

Indem Sie dieses Banner schließen, die Seite nach unten scrollen, einen Link anklicken oder Ihre Recherche auf andere Weise fortsetzen, erklären Sie sich mit dem Gebrauch von Cookies auf unserer Site einverstanden.

§ 35a 

Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
 

(1) 1Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 2Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten oder wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. 3Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 
 

(2) 1Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen. 

Erläuterungen

Die Vorschrift regelt die Leistung eines Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung an Rentenbezieher, die der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied angehören oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.

Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ist als akzessorische Leistung zur Hauptleistung Rente zu qualifizieren, die entsprechend § 44 Abs. 1 i. V. m. § 115 Abs. 1 SGB VI zu beantragen ist. Mangels einer § 108 Abs. 1 SGB VI vergleichbaren Bestimmung richtet sich Beginn und Ende des Zuschusses (vorbehaltlich des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen) nach dem Beginn und Ende der Rente; § 30 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Eine Ausnahme hinsichtlich des Endes des Zuschusses regelt der mit Wirkung vom 17.11.2016 eingefügte Satz 3 des Absatzes 1. Danach gilt § 108 Abs. 2 SGB VI entsprechend, soweit rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt wird. Tritt zu einer bereits vor dem 01.04.2004 geleisteten Rente (§ 45 Abs. 1 i. V. m. § 272a SGB VI) eine weitere Rente i. S. d. § 45 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 SGB VI hinzu, ist der erhöhte Zuschuss bereits zum Fälligkeitstermin der am Monatsanfang fälligen Rente zu leisten. Die Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I ist zu beachten.

Leistungen an Berechtigte im Ausland

Rentenberechtigte im Ausland erhalten nach dem in § 41 Abs. 1 Satz 2 geregelten Grundsatz die Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, soweit im ALG nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies bedeutet, dass - entgegen der Regelung des § 111 Abs. 2 SGB VI - Berechtigte der AdL, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, einen Zuschuss erhalten können. Dies gilt jedoch nur, soweit die Vorschriften des über- oder zwischenstaatlichen Rechts nicht etwas anderes bestimmen (§ 41 Abs. 2).

Das Recht der Europäischen Union sieht keine von § 41 Abs. 1 Satz 2 abweichende Bestimmung vor. Vielmehr wird durch Artikel 3, 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (bis zum 30.04.2010: Artikel 4, 10 der EWG-VO Nr. 1408/71) - Gebietsgleichstellung - ausdrücklich bestimmt, dass (auch) Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung an Berechtigte, die im Gebiet der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gezahlt werden können.

Stand: Oktober 2022