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§ 47 

Berechnungsgrundsätze

Die Berechnungsgrundsätze der §§ 121 bis 123 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

 

Erläuterungen

Berechnungen nach dem ALG sind nach den in den §§ 121 bis 123 SGB VI niedergelegten Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen.

Zu § 121 SGB VI

Soweit nicht in einzelnen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, vgl. § 123 SGB VI, werden nach Absatz 1 Berechnungen auf höchstens vier Dezimalstellen durchgeführt (z. B. Ermittlung der Steigerungszahl, § 23 Abs. 2). Die ggf. vorzunehmende Rundung der 4. Dezimalstelle ergibt sich aus Absatz 2. Danach wird die letzte Dezimalstelle um den Wert 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle (5. Stelle nach dem Komma) eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Bei einer Berechnung auf volle Werte ist nach Absatz 3 eine Dezimalzahl, die in einer der ersten vier Stellen nach dem Komma einen Wert größer als „0“ enthält, auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.

Setzt sich eine Berechnung aus mehreren Rechengängen mit verschiedenen Rechenarten zusammen, so sind nach Absatz 4 vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchzuführen.

Zu § 122 SGB VI

Die Vorschrift enthält die Grundsätze zur Berechnung von Zeiten.

Nach Absatz 1 zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. Hat also nur an einem Tag des Monats Versicherungspflicht bestanden, so ist der ganze Monat z. B. bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Nach Absatz 2 Satz 1 umfasst ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist (z. B. die Wartezeit von 15 Jahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 2), für jedes zu berücksichtigende Jahr 12 Monate.

Absatz 2 Satz 2 bestimmt, dass der Kalendermonat des Ereignisses bei der Berechnung einer an dieses Ereignis anknüpfenden Frist mitzählt. Deshalb ist z. B. der Kalendermonat, in dem Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, bei der Prüfung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 zu berücksichtigen.

Absatz 3 bestimmt, dass bei einer zeitlich begrenzten Berücksichtigung von Zeiten die länger zurückliegenden Zeiten Vorrang haben.

Zu § 123 SGB VI

Die Vorschrift regelt die Berechnung von Geldbeträgen. Sie ordnet in ihrem Absatz 1 die Berechnung auf zwei Dezimalstellen an. Mithin sind Renten centgenau zu berechnen und auszuzahlen.

Absatz 2 bestimmt, dass bei der Ermittlung von Geldbeträgen, die auf volle Euro zu lauten haben, der Betrag vor dem Komma nur dann um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der ersten Stelle nach dem Komma eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

Die Rundung des auf einen Teilzeitraum entfallenden Geldbetrages (z. B. Rentenzahlung für einen Teilmonat, Abrechnung von Erstattungsansprüchen für Teilzeiträume) regelt Absatz 3. Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum dividiert wird. Dabei wird nach Satz 2 das Kalenderjahr mit 360 Tagen und die Kalenderwoche mit 7 Tagen gerechnet. Volle Kalendermonate werden mit 30 Tagen, Teilmonate mit der tatsächlichen Tageszahl gerechnet. Bei der Ermittlung einer Teilmonatsrente ist also der Kalendermonat mit der tatsächlichen Zahl der Kalendertage anzusetzen (z. B. der Monat Januar mit 31 Tagen, der Monat Februar mit 28 - im Schaltjahr mit 29 - Tagen).

Stand: November 2020