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§ 29

Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

1Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigen Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden: 

 

  1. Leistungen an Berechtigte im Ausland,
     
  2. Zusammentreffen von Renten,
     
  3. Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte,
     
  4. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
     
  5. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
     

2Mindert oder erhöht sich die Rente auch aufgrund einer internen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs, ist dies vorrangig zu berücksichtigen. 3Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt. 

Erläuterungen

Die Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften, die sich auf die Höhe der Rente auswirken, bestimmt Satz 1 mit dem Ziel, ungerechtfertigte Doppelanrechnungen zu verhindern. Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die angegebenen Vorschriften in der folgenden Rangordnung Anwendung:

  1. Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 41, 42)
     
  2. Zusammentreffen von Renten (§ 27 Abs. 1, § 106 Abs. 2)
     
  3. Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte (§ 27 Abs. 2)
     
  4. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften der GUV und GRV
     
  5. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§§ 28, 106)

Nach diesem Schema erfolgt somit z. B. zunächst eine Einkommensanrechnung in der GRV gemäß § 97 SGB VI; ein danach etwa noch verbleibender anrechnungsfähiger Einkommensbetrag ist nunmehr in der AdL zu berücksichtigen.

Weil in der AdL ein nach § 28 erhöhter Freibetrag anzusetzen ist, muss zur Ermittlung des in der AdL anzurechnenden Einkommens das zunächst festgestellte Einkommen um den erhöhten Freibetrag gemindert werden. Das diesen Freibetrag übersteigende Einkommen wird zu 40 v. H. angerechnet (s. a. § 28). Hiervon ist wiederum das Einkommen, soweit es bereits vorrangig auf eine andere Rente (z. B. aus der GRV und/oder GUV) angerechnet worden ist, nach Satz 3 abzuziehen. Das verbleibende Einkommen ist auf die Hinterbliebenenrente aus der AdL anzurechnen.

  • Beispiel 1:
  • Eine Witwe erzielt Einkommen i. S. d. § 18a SGB IV in einer nach § 18b SGB IV ermittelten Höhe von 2.360 Euro/Monat. Daneben stehen ihr Ansprüche auf eine RV-Witwenrente i. H. v. 400  Euro/Monat sowie auf eine ALG-Witwenrente i. H. v. 260 Euro/Monat - jeweils brutto - zu.
  • Gemäß § 29 Satz 1 Nr. 4 wird das Einkommen zunächst zu dem nach § 97 Abs. 2 SGB VI zu ermittelnden Teil auf die RV-Rente angerechnet. Von dem anrechenbaren Einkommen i. H. v. 2.360 Euro ist gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB VI das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts, also mit Stand 01.07.2010: 718,08 Euro, als Freibetrag in Abzug zu bringen, so dass 1.641,92 Euro von dem Einkommen verbleiben.
  • Hiervon sind gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI 40 v. H. des so ermittelten Einkommens, somit also 656,77 Euro, auf die RV-Witwenrente anzurechnen. Da das anzurechnende Einkommen die Witwenrente der GRV übersteigt, ruht diese in voller Höhe.
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  • Beispiel 2:
  • Wie Beispiel 1, die Witwenrente der RV beträgt 1.600 Euro/Monat. Unter Berücksichtigung des Freibetrags in der RV ist das Einkommen i. H. v. 656,77 Euro anzurechnen. Da der für die ALG-Rente ermittelte anzurechnende Grenzbetrag (513,15 Euro) damit bereits überschritten ist (513,15 Euro - 656,77 Euro = 0 Euro), ist auf die ALG-Witwenrente kein Einkommen (mehr) anzurechnen.

Mehrfache Berücksichtigung von Einkommen

Gemäß Satz 3, der § 98 Satz 2 SGB VI entspricht, wird bei einem Zusammentreffen von Rente und Einkommen letzteres nur einmal berücksichtigt, wenn verschiedene Zusammentreffensregelungen die (mehrfache) Anrechnung identischen Einkommens auf ein und dieselbe Rente vorsehen. Nicht als Zusammentreffensregelung in diesem Sinne ist § 97 Abs. 6 anzusehen. Auch § 129 Abs. 1 fällt nicht unter diese Regelung.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich hat Vorrang vor der Anwendung anderer Berechnungsvorschriften, die sich auf die Höhe der Rente auswirken. Der Vorrang gilt sowohl für die Minderung als auch für die Erhöhung der Rente aus dem Versorgungsausgleich.

Für die interne Teilung bestimmt Satz 2 diesen Vorrang vor der Anwendung der in Satz 1 aufgezählten Vorschriften.

Für die Rentenberechnung ergeben sich daraus folgende Schritte:

  1. Berechnung der Steigerungszahl aus Versicherungszeiten nach § 23 Abs. 2.
     
  2. Minderung der Steigerungszahl des Ausgleichspflichtigen und - nach interner Teilung - Erhöhung der Steigerungszahl des Ausgleichsberechtigten um die Steigerungszahl aus dem Versorgungsausgleich.
     
  3. Anwendung der Vorschriften über die Kürzung oder Aufteilung der Rente in der sich aus Satz 1 ergebenden Reihenfolge.

Vorrang für Versorgungsausgleich nach Quasi-Splitting

Wurden Anrechte für den Ausgleichsberechtigten im Wege des Quasi-Splittings zugunsten seiner Anwartschaft bei der GRV ausgeglichen, gilt für die Minderung der Rente des Ausgleichspflichtigen der gleiche Vorrang vor der Anwendung anderer Kürzungs- und Ruhensvorschriften wie im Falle der Realteilung (seit dem 01.09.2009: Interne Teilung). Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 57 BeamtVG. Diese Vorschrift sieht im Beamtenrecht zwar eine Kürzung der Leistung nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften vor (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), ist aber durch versorgungsspezifische Berechnungsvorschriften des Beamtenrechts begründet. Die entsprechende Anwendung von § 57 BeamtVG führt in der AdL nur dann zu vertretbaren und praktikablen Ergebnissen, wenn im Zuge der analogen Anwendung die Steigerungszahl des Ausgleichspflichtigen in derselben Weise gekürzt wird wie nach Durchführung der internen Teilung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2. Die in DM oder Euro pro Monat im Wege des Quasi-Splittings zugunsten des Berechtigten bei der GRV begründeten Anrechte sind in eine Steigerungszahl umzurechnen.

Kürzung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

Wurde ein AdL-Anrecht im Ausnahmefall schuldrechtlich ausgeglichen, greift der Berechnungsvorrang für die interne Teilung und das Quasi-Splitting nicht. Die in Satz 1 aufgezählten Berechnungsvorschriften sind deshalb vorrangig anzuwenden; der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist aus dem verbleibenden Anspruch zu befriedigen. 

Ein Schuldnerschutz für den Ausgleichspflichtigen erwächst andererseits nicht aus Minderungen des Zahlbetrages, die in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen wie z. B. Pfändungen, Abtretungen.

Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung

Der Versorgungsausgleich in Form einer Beitragszahlung durch den Verpflichteten war bis zum 31.08.2009 sowohl durch Entscheidung des Familiengerichts (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG i. d. F. bis 31.08.2009) als auch durch Parteivereinbarungen unter den Ehegatten (§ 1587o BGB i. d. F. bis 31.08.2009) möglich.

Nach dem ab 01.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ist eine Beitragszahlung in der GRV über eine Vereinbarung der Ehegatten nach § 6 VersAusglG möglich. In der AdL ist ein Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung der Ehegatten nicht vorgesehen.

Löst der Ausgleichspflichtige im Einzelfall seine Verpflichtungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten durch Beitragszahlung zur GRV ab, stellt sich die Frage der Rangfolge nicht. Es ergeben sich nämlich keine Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch gegenüber der LAK.

Versorgungsausgleich durch erweiterte Realteilung

Während der Wertunterschied der Versorgung aus allen Ehezeitanrechten der Ehegatten errechnet wird, hat der Ausgleich grundsätzlich innerhalb des gleichen Versorgungssystems zu erfolgen. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich die Durchführung des Quasi-Splittings mit Begründung von Anrechten zugunsten des Ausgleichsberechtigten in der GRV aus Anrechten, die in anderen Systemen erworben wurden. Diese Möglichkeit des Ausgleichs war für Versorgungsausgleichsentscheidungen bis zum 31.08.2009 vorgesehen.

Sowohl Belastungen als auch Gutschriften, die auf Versicherungskonten der AdL verbucht werden sollen, müssen ihren Ursprung in Anrechten der AdL haben. Dieser Grundsatz erfährt allerdings eine Ausnahme durch die sog. erweiterte Realteilung.

Dabei konnten nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht Anrechte der AdL auch mit Anrechten aus anderen Systemen belastet werden. Die Fälle der erweiterten Realteilung waren nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (i. d. F. bis 31.08.2009) aber auf einen Ausgleich begrenzt, der 2 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bezogen auf das Ende der Ehezeit nicht überstieg.

Stand: November 2020