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§ 129 

Kürzung der Renten

(1) 1Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuss entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. 2Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemisst sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuss entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. 3Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuss erhalten hatte.

(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.

Erläuterungen

Personen, die durch die Inanspruchnahme eines Zuschusses zur Nachzahlung von Beiträgen zur GRV, der nach § 47 GAL in voller Höhe aus Bundesmitteln bestritten wurde, schon begünstigt wurden, sollen bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Renten nach dem ALG nicht uneingeschränkt an dem ebenfalls in erheblichem Maße bundesmittelabhängigen System der AdL teilhaben. Deshalb wird im Falle des Zusammentreffens einer Rente nach dem ALG mit einer Rente aus der GRV, die (zum Teil) auf einem Nachzahlungszuschuss beruht, die Leistung aus der AdL gekürzt.

Infolge des in § 48 Abs. 1 GAL (ab 01.01.1995 außer Kraft getreten) normierten Ausscheidens aus der Alterskasse im Falle der Inanspruchnahme eines Zuschusses zur Nachzahlung von Beiträgen zur GRV (und der damit regelmäßig einhergegangenen Erstattung rechtswirksam gezahlter Beiträge nach § 48 Abs. 2 GAL) können nur solche Personen von der Kürzungsbestimmung betroffen werden, die nach dem Ausscheiden aus der Alterskasse aufgrund einer nachfolgenden Tätigkeit als Landwirt oder als Mifa einen Anspruch auf Leistungen erworben haben. Wie bereits mit § 50 GAL will der Gesetzgeber durch die Kürzungsregelung eine „Doppelbezuschussung“ von Leistungen durch Bundesmittel ausschließen. Das Gleiche gilt nach Wortlaut, Sinn und Zweck für den hinterbliebenen Ehegatten einer solchen Person (so auch BSG, 23.10.1996 - 4 RLw 7/96, Rdschr. AH 5/97). Erhält der hinterbliebene Ehegatte eine (im Ergebnis ebenfalls bezuschusste) Witwen-/Witwerrentenabfindung gem. § 107 SGB VI, so ist diese in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 SGB VI gedanklich in 24 gleiche Teile aufzuteilen. Die Rentenabfindung ist somit so zu behandeln, als hätte der hinterbliebene Ehegatte die Witwen-/Witwerrente noch für 24 Monate weiter bezogen. Somit erfolgt auch für diese Zeit eine Kürzung der Rente nach § 129 Abs. 1 Satz 3 ALG (vgl. Rdschr. Nr. 132/03).

Stand: November 2020