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§ 117 

Beitragserstattung

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 
 

  • a)  für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben,
     
  • b)  als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger nicht beitragspflichtig waren und
     
  • c)  mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen Alters nicht gehabt hätten,

werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet. 2§ 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 werden nicht erstattet, soweit am 31. Dezember 1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war.

Erläuterungen

Bei der Erstattung von Beiträgen wird zwischen zu Recht entrichteten und zu Unrecht entrichteten Beiträgen unterschieden. Während letztere über § 77 nach der allgemeinen Vorschrift des § 26 SGB IV zu erstatten sind, richtet sich die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge, die vor dem 01.01.1995 gezahlt wurden, nach § 117 Abs. 1 und - falls nicht durch § 117 Abs. 2 ausgeschlossen - nach § 75.

Eine Erstattung der für einen Mifa rechtmäßig entrichteten Beiträge (im Sinne der früheren Regelung des § 27a GAL) kommt weder nach § 117 noch nach § 75 in Betracht. Der Gesetzgeber hat sich bewusst und ausdrücklich dafür entschieden, eine derartige Regelung in das neue Recht nicht aufzunehmen, da er die Beitragserstattung in der AdL ähnlich wie in der GRV regeln wollte (BSG, 02.12.1999 - B 10 LW 15/98 R, SozR 3-5850 § 27a Nr. 3 GAL, Rdschr. AH 43/01; 11.12.2002 - B 10 LW 9/01 R, Rdschr. AH 06/03). Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (BSG, a. a. O.).

Stand: November 2020