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Jäger und Berufsgenossenschaft: Vorteile für beide Seiten

13.08.2020

In den vergangenen Jahren wurde viel über die Mitgliedschaft der Jäger in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) und deren Beiträge diskutiert. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) berichtet über den aktuellen Sachstand.

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Pflichtmitgliedschaft in der LBG

Schon vor gut 80 Jahren wurde die Mitgliedschaft der Jagdunternehmen bei der LBG begründet. Sie ist heute im Sozialgesetzbuch eindeutig festgelegt und Grundlage für rund 60.000 Mitgliedschaften. Im letzten Jahr konnte alleine bei fast 500 meldepflichtigen Unfällen mit Versicherungsleistungen geholfen werden. Hinzu kommen Leistungen für weitere Unfälle mit einer Arbeitsunfähigkeit bis zu drei Tagen. Und schließlich werden aus der Versicherung die Verletzten- und Hinterbliebenenrenten aus Unfällen der vergangenen Jahrzehnte gezahlt.

So einfach diese Kurzdarstellung auch ist; der Deutsche und der Bayerische Jagdverband streben seit Jahren Änderungen in der Pflichtmitgliedschaft an. Diskussionen gehören zu unserer Demokratie und natürlich auch zur LBG mit ihren ehrenamtlichen Vertretern aus dem „Grünen Bereich“ im Vorstand und in der Vertreterversammlung. Lösungen lassen sich dort finden, wo die LBG gestalten darf und die Verbände mitarbeiten wollen. Hinsichtlich der im Sozialgesetzbuch bestimmten Pflichtmitgliedschaft jedoch hat die LBG keinen Gestaltungsspielraum.



Privatisierung keine Lösung

Wie Gespräche der vergangenen Jahre zeigen, kann die private Versicherungswirtschaft einen vergleichbaren Versicherungsschutz zu ähnlichen Konditionen nicht anbieten. Gewinnerzielung und höhere Verwaltungskosten der privaten Versicherungsunternehmen sind eine Tatsache.

Besonders wichtig ist aber die Präventionsarbeit der LBG, die die private Versicherungswirtschaft nicht kennt. So standen im letzten Jahr der „Umgang mit der Waffe“ sowie Sicherheitsaspekte bei der Durchführung von Gesellschafts- und Erntejagden und beim Hochsitzbau im Mittelpunkt von Messen, Fachvorträgen in Hegeringveranstaltungen, in Jagdleiterseminaren sowie in der Ausbildung von Berufsjägern, Berufsjagdmeistern und Jagdaufsehern. Bei Vor-Ort-Besichtigungen erfolgten Überprüfungen jagdbaulicher Einrichtungen sowie anlassbezogene 

Beratungen dazu. Informationsmaterialien zu den Themen Unfallverhütung bei der Jagd, Hochsitzbau, Erntejagd, Ansprache bei Ernte-, Schalenwild- und Niederwildjagden können kostenlos angefordert bzw. unter www.svlfg.de/jagd abgerufen werden.



Ablösung der Unternehmerhaftung

Ohne Pflichtmitgliedschaft könnte schon ein fahrlässig vom Jäger verursachter Unfall von Arbeitnehmern oder ähnlichen Personen entsprechende Haftpflichtansprüche auslösen und den Jagdunternehmer finanziell überfordern. Nach dem Sozialgesetzbuch muss der Jagdunternehmer dieses Risiko aber nicht tragen. Alle Ansprüche des Versicherten richten sich gegen die LBG. Ein Vorteil durchaus auch für den Versicherten, denn sein „Schuldner“ ist die Solidargemeinschaft mit fast 1,5 Millionen Mitgliedern.

Umfang jeder Versicherung

Nicht jede Person ist bei der Jagd versichert. Jagdgäste, Begehungsscheininhaber und Schweißhundeführer sind es regelmäßig nicht. Die SVLFG kann sich Initiativen zur Erweiterung des Versicherungsschutzes auf „jagdnahe Dienstleistungsunternehmen“ durch Gesetzesänderung vorstellen. Erforderlich ist hierfür aber auch eine Unterstützung der Jagdverbände.

Was mit Beiträgen finanziert wird

Die Jäger als eigene Risikogruppe finanzieren mit den Beiträgen grundsätzlich nur die Aufwendungen, die aus Jagdunfällen resultieren (sowie einen Anteil der nicht zuzuordnenden Aufwendungen). Die Verteilung dieser Aufwendungen innerhalb der Jägerschaft erfolgt ausschließlich nach der Größe der bejagbaren Fläche.

Entscheidungen des Bundessozialgerichts

Zur Unfallversicherung im Jagdbereich gab es wiederholt Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (BSG). Aus der letzten Zeit sind zwei Urteile zu nennen:

Mit Urteil vom 20.08.2019 (B 2 U 35/17 R) wurde entschieden, dass der „Unternehmensbegriff“ in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht unmittelbar vom Jagdrecht bestimmt wird. Deshalb sind mehrere Jagdreviere(unternehmen) bei der LBG als ein Unternehmen zu erfassen (mit nur einem Grundbeitrag), wenn der Jagdunternehmer derselbe ist und die Jagdreviere auf Dauer gemeinsam geführt werden. Über diese Entscheidung wurden zeitnah auch die Landesjagdverbände informiert. In fast allen betroffenen Fällen sind die entsprechenden Anträge inzwischen abgearbeitet.

Zuletzt hat das BSG mit Urteil vom 23.06.2020 (B 2 U 14/18 R) die Mitgliedschaft von Jagdunternehmen bei der LBG bestätigt. Gleiches gilt für die Jagdfläche als Beitragsmaßstab. Das Urteil liegt zwar schriftlich noch nicht vor; bei Interesse ist der Terminbericht des BSG aber im Internet unter www.bsg.bund.de und dort unter „Entscheidungen“ zu finden.

Gestaltungsmöglichkeiten

Der Beitrag für ein Jagdunternehmen mit einer bejagbaren Fläche von 200 Hektar beläuft sich für 2019 auf insgesamt 202,52 Euro. Bei einer bejagbaren Fläche von 400 Hektar beträgt er 324,25 Euro. Mit diesen Beiträgen wird jeweils der Versicherungsschutz für ein Jahr für alle Jagdunternehmer finanziert. Dies weist auf zwei Gestaltungsmöglichkeiten hin: Zum einen wird nur die bejagbare Fläche mit Beiträgen belegt. Befriedete Flächen können also herausgerechnet werden. Zum anderen stehen alle Jagdunternehmer - bei einer gepachteten Jagd also alle Mitpächter - unter Versicherungsschutz. Mehr Jagdpächter verändern den Beitrag also nicht.

Fazit

Schwere Zeiten schärfen den Blick für das Wichtige. Die soziale Absicherung bei Unfällen gehört sicher dazu. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung bietet Sicherheit ohne Höchstversicherungssumme bei den medizinischen und beruflichen Leistungen und zahlt bei bleibenden Erwerbsminderungen Verletzten- und Hinterbliebenenrenten regelmäßig lebenslang.

Fragen beantwortet die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft: