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Datenschutzhinweise der SVLFG für die elektronische Patientenakte (ePA) sowie Pflichtinformationen gemäß § 343 Absatz 1a SGB V

1. Allgemeines

Die Informationen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur elektronischen Patientenakte (ePA) nach § 343 Abs. 1a SGB V sind in der dem 8. Kapitel folgenden Anlage zu diesem Dokument enthalten.

Die Vorgaben zur ePA werden durch die gematik unter der Rechtsaufsicht des BMG sowie im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) erstellt.

Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt unter strengen Sicherheitsauflagen und sowohl der Entwicklungsprozess selbst, der Programmcode als auch der Betrieb der Lösung werden durch unabhängige, zertifizierte und akkreditierte Stellen im Rahmen einer Zulassung sowie kontinuierlichen Audits geprüft.

Für jede Zulassung ist ein Sicherheitsgutachten erforderlich, das sowohl eine technische als auch eine funktionale Eignung prüft.

Vorbemerkung

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit und einem vereinfachtem Bearbeitungsverfahren wurde die gendergerechte Ansprache durch die einheitliche Verwendung der Formulierungen:

  • "Versicherter“
  • „Vertreter“

ersetzt. Mit der Benutzung dieser Begriffe sind immer ohne Einschränkung alle Geschlechter gemeint.

Die folgenden Angaben gelten für mehrere Betriebssysteme: die ePA-App unter iOS, Android, Windows, macOS und Linux, sofern an entsprechender Stelle keine abweichenden Angaben gemacht werden. 

2. Bereitstellung der ePA durch die Krankenkasse

3. Nutzung Anwendung E-Rezept

4. Nutzung Anwendung TI-Messenger (TI-M)

5. IAM Registrierungs­prozess und Registrier­ung über den sog. „Gastzugang“ für die ePA

Die in den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen Datenverarbeitungsprozesse sind für die Nutzung der ePA-App zwingend erforderlich.

  

6. Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) / Datenspeicher über die App

6.1 Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung für den Versicherten

7. Kontakt­varianten

8. Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA) nach § 343 Abs. 1a SGB V

Seitens des Gesetzgebers wurde der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach §343 Abs. 3 SGB V damit beauftragt, die Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte mit eigenem Informationsmaterial nach § 343 Abs. 1a SGB V zu unterstützen. Dieses Informationsmaterial ist dieser Datenschutzerklärung nachfolgend beigefügt.