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Behandlungskosten und Zuzahlungen

Wenn Sie bei der LKK versichert sind, übernehmen wir die Kosten für alle anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden – egal ob es Arzneimittel sind oder Krankenhausaufenthalte, ambulante Operationen, Reha usw.

Bei einigen medizinischen Leistungen kann es sein, dass Sie Zuzahlungen leisten müssen. Das sieht der Gesetzgeber so vor.

Von fast allen Zuzahlungen befreit sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Auch Schwangere müssen für bestimmte Leistungen nichts zuzahlen. 

Wofür muss ich Zuzahlungen leisten?

Vergrößerung des Bildes für Tablettenblister.

Sind Sie zuzahlungspflichtig, zahlen Sie höchstens zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen, abzüglich Freibeträge für Kinder sowie Ehe- oder Lebenspartner.

Art der LeistungHöhe der ZuzahlungBesonderheiten
Arznei- und Verbandmittel10 Prozent des Arznei-oder Verbandmittelpreises (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro)
  • Kostet das Mittel weniger als 5 Euro, zahlen Sie höchstens den tatsächlichen Preis.
  • Für Medikamente, deren Preis mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt, den Krankenkassen für das Arzneimittel erstatten, zahlen Sie nicht dazu.
  • Keine Zuzahlungen sind zu leisten bei:
    Blut- und Harnteststreifen
    bei Schwangerschaftsbeschwerden
    im Zusammenhang mit einer Entbindung

Fahrkosten

10 Prozent der Kosten (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Fahrt)
  • Diese Zuzahlung gilt auch für Kinder und Jugendliche.
  • Hin- und Rückfahrt gelten jeweils als Einzelfahrt.
  • Die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungsmaßnahmen ist auf besondere Ausnahmefälle begrenzt. Dazu gehören beispielsweise Fahrten zur Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie. Unter bestimmten Voraussetzungen können Fahrkosten auch bei erheblicher Bewegungseinschränkung übernommen werden. Das betrifft Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit der Kennzeichnung außergewöhnlich gehbehindert (AG), blind (BL) oder hilflos (H) vorlegen oder z.B. in den Pflegegrad 4 eingestuft sind.
Haushaltshilfe10 Prozent der Kosten pro Kalendertag (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro)Keine Zuzahlung im Rahmen einer Schwangerschaft oder Entbindung
Häusliche Krankenpflege
10 Prozent der Kosten (zuzüglich 10 Euro je Verordnung)
  • Die Zuzahlung muss maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr geleistet werden.
  • Keine Zuzahlungen sind zu leisten bei:
    Blut- und Harnteststreifen
    bei der Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln im Falle von Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit einer Entbindung
Heilmittel
(Physiotherapie, Massagen etc.)
10 Prozent der Kosten für die Behandlung (zuzüglich 10 Euro je Verordnung)Es liegen keine Besonderheiten vor.
Hilfsmittel10 Prozent der Kosten (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Hilfsmittel)
  • Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch (z. B. Windeln bei Inkontinenz) ist die Zuzahlung auf 10 Prozent pro Verbrauchseinheit - maximal 10 Euro pro Monat - beschränkt.
  • Kostet das Mittel weniger als fünf Euro, zahlen Sie höchstens den tatsächlichen Preis.
Krankenhaus-behandlung stationär10 Euro täglich
  • Die Zuzahlung muss maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr geleistet werden.
  • Keine Zuzahlung bei Schwangerschaftsbeschwerden und bei stationärer Entbindung
Rehabilitation ambulant10 Euro pro BehandlungstagEs liegen keine Besonderheiten vor.
Rehabilitation/ Vorsorge stationär10 Euro täglich (auch bei Mutter- sowie Vater-Kind-Kuren)Anschlussheilbehandlungen: Die Zuzahlung muss maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr geleistet werden (inkl. Anrechnung einer vorangegangenen Krankenhauszuzahlung)
Soziotherapie10 Prozent der Kosten pro Kalendertag (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro)Es liegen keine Besonderheiten vor.

Wann und an wen ist die Zuzahlung zu leisten ?

Grundsätzlich sind Zuzahlungen direkt beim Leistungserbringer, z. B. in der Apotheke oder beim Physiotherapeuten, zu bezahlen. Passiert das nicht, fordern die Krankenkassen die Zuzahlung nachträglich an. Und zwar sobald der Leistungserbringer mit der Krankenkasse abgerechnet hat.

Es gibt aber auch Leistungen, bei denen die Krankenkassen die Zuzahlung direkt anfordern. Dies kann z. B. bei Rettungsfahrten ins Krankenhaus der Fall sein.

Ihre persönliche Belastungsgrenze können Sie schnell und einfach mit dem Zuzahlungsrechner ermitteln.

Damit Ihre Zuzahlung Sie nicht belastet 

Zuzahlungs­befreiung im Voraus

Wenn Sie keine Quittungen sammeln möchten, befreien wir Sie gegen Vorauszahlung Ihrer Zuzahlungen in Höhe der persönlichen Belastungsgrenze bereits zum Jahresanfang von den Zuzahlungen.

Antrag online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"

Den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung  können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.

Kostenerstattung bei der LKK

Sie möchten die Kostenerstattung erwählen? Ähnlich wie ein Privatpatient erhalten Sie dann nach jedem Arztbesuch eine Privatrechnung. Und bekommen Ihre Kosten erstattet, nachdem Sie Ihre Rechnung bei der LKK 


Für bestimmte Leistungen können Sie das Prinzip Kostenerstattung wählen. Sollten Sie dazu Fragen haben, beraten wir Sie gern.

  • Kostenerstattung der LKK

    0561 785-219009

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