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Soziale Absicherung der Pflegeperson

Die meisten Pflegebedürftigen werden in ihrem häuslichen Wohnumfeld betreut und gepflegt. Oftmals von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten, die deswegen ihre Berufstätigkeit reduzieren oder ganz aufgeben.

Damit Sie als Pflegeperson nicht weniger Rente in Kauf nehmen müssen und sozial abgesichert sind, zahlt die Landwirtschaftliche Pflegekasse für Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Sozialversicherung. 

Was bedeutet sozial abgesichert?

Vergrößerung des Bildes für Junge Frau geht mit Seniorin spazieren und zeigt auf etwas außerhalb des Bildes.

Wir tragen für Sie als Pflegeperson unter bestimmten Bedingungen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ferner sind Sie gesetzlich unfallversichert.

Renten­versicherung

Beiträge zur Rentenversicherung  ab 01.01.2024

Beiträge zur Rentenversicherung ab 01.01.2024
PflegegradArt der bezogenen LeistungMonatliche
Beitragshöhe
West 
(EUR)
Monatliche
Beitragshöhe
Ost
(EUR)
2Pflegesachleistung124,27121,81
2Kombinationsleistung150,90147,91
2Pflegegeld177,53174,01
3Pflegesachleistung197,91193,99
174,013Kombinationsleistung240,32235,56
3Pflegegeld
282,73277,13
4Pflegesachleistung
322,18 315,80
4Kombinationsleistung391,22383,47
4Pflegegeld460,26451,14
5Pflegesachleistung460,26 451,14
5Kombinationsleistung558,88547,82
5Pflegegeld657,51644,49

Arbeitslosen­versicherung

Wir übernehmen für Sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn Sie aus Ihrem Beruf aussteigen oder Ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen (z. B. bei Pflegezeit), um sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern.


Sofern Ihnen nach Ende der Pflegetätigkeit ein nahtloser Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis nicht gelingt, haben Sie die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.

Wer ist versichert?

Die Beiträge zu Ihrer Arbeitslosenversicherung übernehmen wir, wenn

  • Sie einen oder mehrere Personen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen,
  • Sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben,
  • die Pflege an mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage stattfindet,
  • der Pflegebedürftige in seiner häuslichen Umgebung betreut wird.
  • Sie unmittelbar  vor Beginn Ihrer Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung (z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) versicherungspflichtig waren oder eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben.

Sofern Sie bereits arbeitslosenversicht sind (z. B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder wegen Bezugs einer Entgeltersatzleistung), zahlen wir keine zusätzlichen Beiträge .

Unfall­versicherung

Noch Fragen?