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§ 87c 

Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen: 

 

Geburtsjahrgänge

Jahre

Monate

vor 1953

63

             0

1953

63

              2

1954

63

              4

1955

63

              6

1956

63

              8

1957

63

            10

1958

64

              0

1959

64

              2

1960

64

              4

1961

64

              6

1962

64

              8

1963

64

            10

Erläuterungen

Mit dem RVLVG wurde § 87c als übergangsrechtliche Regelung zum 01.07.2014 eingefügt. Die Vorschrift ist stets im Zusammenhang mit § 12 Abs. 2 zu sehen, dessen Tatbestand sie teilweise voraussetzt, verdrängt und ergänzt. So bleibt es bei der Voraussetzung der Wartezeit von 35 Jahren, während das Zugangsalter für bestimmt Geburtsjahrgänge gesenkt und der Anspruch zusätzlich vom Zurücklegen von 45 Jahren mit abschlagsrelevanten Zeiten abhängig gemacht wird.

Nur Versicherte, die vor 1964 geboren sind, sollen überhaupt eine vorzeitige Altersrente an langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen können. Damit wird der übergangsrechtliche Charakter der Norm festgelegt, deren praktische Bedeutung schwindet, nachdem im Jahr 2029 die letzten Versicherten des Geburtsjahrgangs 1963 ihre entsprechenden Rentenanträge erfolgreich stellen können. Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Altersgrenze von 65 Jahren nach § 12 Abs. 2. Ab dem 63. Lebensjahr können lediglich vor 1953 geborene Versicherte die Leistung beziehen. Für danach Geborene wird das Zugangsalter jeweils in Zweimonatsschritten pro Geburtsjahrgang angehoben.

Im Gegensatz zur DRV (§ 236b SGB VI) stellen die 45 Jahre in der AdL keine Wartezeit, sondern eine zusätzliche Voraussetzung für die vorzeitige Altersrente an langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres dar. Weil die Regelung 45 Jahre mit abschlagsrelevanten Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 zweiter Halbsatz voraussetzt, kann die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres immer nur frei von Abschlägen geleistet werden.

Stand: November 2020