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§ 128 

Versicherungsfreiheit

Personen, die einen Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben und nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden sind, bleiben als Landwirt versicherungsfrei.

Erläuterungen

Die Vorschrift regelt die Versicherungsfreiheit für Personen, die einen Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen zur GRV erhalten haben. Die Versicherungspflicht des Ehegatten nach § 1 Abs. 3 wird durch die Versicherungsfreiheit des Landwirts nicht berührt. Der Ehegatte des Landwirts ist jedoch selbst nach § 128 versicherungsfrei, wenn er (z. B. als Mitunternehmer) ebenfalls einen Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen zur GRV erhalten hatte.

Personen, die vor dem 01.01.1995 - nach Inanspruchnahme eines Zuschusses zur Nachzahlung von Beiträgen zur GRV - erneut ein landwirtschaftliches Unternehmen übernommen haben, unterlagen nach § 14 GAL der Beitragspflicht. Entgegen der insoweit irreführenden amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs eines ASRG 1995, das die bereits im GAL geregelte Beitragsfreiheit kraft Gesetzes durch diese Vorschrift aufrechterhalten wollte (eine solche Regelung enthielt das alte Recht jedoch nicht!), findet die Norm i. d. R. nur bei solchen Sachverhalten Anwendung, in denen das landwirtschaftliche Unternehmen nach dem 31.12.1994 übernommen wurde. Bei Unternehmensübernahme vor dem 01.01.1995 bleibt die Versicherungspflicht über § 84 Abs. 1 bis zur Erreichung der 15-jährigen Wartezeit (wobei § 17 Abs. 1 Satz 2 zu beachten ist) bestehen.

Landwirte, die aufgrund einer nach § 14 Abs. 2 Buchst. a und b GAL erfolgten Beitragsbefreiung - trotz Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens - Beiträge zur GRV nachgezahlt und hierzu einen Zuschuss nach § 47 GAL erhalten haben, sind nach § 85 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei. Sobald das Ende der Befreiung nach § 85 Abs. 1 Satz 2 festgestellt wird, tritt Versicherungsfreiheit nach § 128 ein.

Personen, die lediglich eine Nachzahlung von Beiträgen zur GRV vorgenommen haben, unterliegen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt ein landwirtschaftliches Unternehmen übernehmen, der Versicherungspflicht nach dem ALG.

Stand: November 2020