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§ 115 

Beitragstragung

Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.

Erläuterungen

In Ergänzung zu § 70 - insbesondere dortiger Absatz 3 Satz 1 - wird bestimmt, dass auch Antragspflichtversicherte (vgl. § 84 Abs. 2 und 3; vor dem 01.01.1995 Versicherte nach § 27 GAL) ihre Beiträge selbst zu tragen haben. Mangels besonderer Regelung ist § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 analog anzuwenden.

Stand: November 2020