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§ 107 

Beitragszuschüsse

Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag mit der Maßgabe, dass für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Zuschuss zum Beitrag nur gezahlt wird, solange noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

Erläuterungen

Zweck der Vorschrift

Die Vorschrift schützt das Vertrauen derjenigen Versicherten, die am 31.12.1994 entweder bereits nach § 27 GAL versichert waren oder zu diesem Zeitpunkt zumindest die Voraussetzungen für die Weiterversicherung - mit Ausnahme der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung - erfüllt hatten, auf den Fortbestand einer § 3c Abs. 6 GAL entsprechenden Beitragszuschussregelung. Nicht anwendbar ist die Vorschrift auf die nach § 85 Abs. 7 freiwillig Weiterversicherten.

Anspruchsberechtigung des in § 84 Abs. 2 und 3 definierten Personenkreises

Nach dem Wortlaut des § 107, der insoweit mit § 84 Abs. 2 Satz 1 1. Teilsatz übereinstimmt, könnten nur diejenigen als von der Zuschussregelung begünstigt angesehen werden, die am 31.12.1994 bereits nach § 27 GAL „beitragspflichtig“ waren, also die in § 84 Abs. 2 benannten Personen.

Der von § 84 Abs. 3 erfasste Personenkreis wäre demgegenüber von der Zuschussberechtigung ausgeschlossen. Diese Personen sind nämlich gerade nicht - wie es § 107 voraussetzt - am 31.12.1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig, sondern erfüllen lediglich die Voraussetzungen für die Begründung einer derartigen Beitragspflicht. § 84 Abs. 3 Satz 1 räumt diesem Personenkreis jedoch ausdrücklich eine Überlegungsfrist von zwei Jahren - beginnend mit dem Ende der Beitragspflicht oder des Leistungsbezugs - für die Abgabe der Erklärung über die Fortsetzung der Versicherungspflicht ein.

Diese Frist wäre gegenstandslos, wenn die mit der Weiterversicherung nach dem GAL in untrennbarem Zusammenhang stehende Zuschussregelung (vgl. §§ 3c Abs. 6, 4b Abs. 5 und 27 Abs. 4 GAL) ausschließlich bei Abgabe der Weiterversicherungserklärung noch im Jahr 1994 bzw. innerhalb der in § 94 Abs. 2 benannten Dreimonatsfrist Geltung erlangen würde.

Allein die Interpretation des Begriffs „beitragspflichtig“ in § 107 als „versicherungspflichtig“ wird der Vertrauensschutzintention der §§ 107 und 84 Abs. 3 gerecht. § 107 findet somit auch auf diejenigen Personen Anwendung, die am 31.12.1994 aufgrund der Regelung des § 84 Abs. 3 Satz 1 und 2 als versicherungspflichtig anzusehen sind.

Anspruchsberechtigt sind auch Personen, deren Beitragspflicht nach § 27 GAL am 31.12.1994 wegen der vorgehenden Beitragspflicht als Landwirt (§ 14 GAL) geruht hat, sobald die Versicherungspflicht als Landwirt (§ 1 Abs. 2) endet und diejenige nach § 84 Abs. 2 wiederauflebt (vgl. die entsprechenden Erläuterungen zu § 84).

Beginn des Beitragszuschusses bei Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 3

Der Beginn der Beitragszuschussberechtigung stimmt mit dem in § 84 Abs. 3 Satz 2 geregelten Beginn der Versicherungspflicht überein. § 107 kann als Rechtsgrundlage für die Leistungsgewährung zwar erst ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, damit ab 01.01.1995, in Betracht kommen. Die denkbare Folge, dass der Beitrag für eine Übergangszeit, z. B. bei Beginn der Versicherungspflicht am 01.07.1994 für ein halbes Jahr vom Versicherten in voller Höhe getragen werden muss, ist vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt.

Dies zeigt die Regelung des § 94 Abs. 2, die ausweislich der Gesetzesbegründung die Anwendung des zur Zeit des Leistungsbeginns maßgebenden Rechts gerade im Fall rückwirkender Leistungserbringung sicherstellen soll.

Zwar erfasst diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur die Fälle, in denen ein Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung einer Vorschrift geltend gemacht wird. Diese Frist bezieht sich aber auf das Verhältnis zwischen Beantragung und Beginn einer Rentenleistung, sodass der Regelungsgehalt des § 94 Abs. 2 insoweit unmittelbar auf den Beitragszuschuss nach dem ALG, der lediglich wie eine Rente als Dauerleistung ausgestaltet ist, nicht übertragen werden kann.

§ 94 Abs. 2 in seinem Kerngehalt soll ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Festschreibung des „Leistungsbeginnprinzips“ Nachteile für den betroffenen Personenkreis aus dem Inkrafttreten des ALG weitestgehend verhindern. Diese Intention des Gesetzgebers kann bezogen auf den Beitragszuschussanspruch für einen i. S. d. § 84 Abs. 3 rückwirkend Weiterversicherten nur realisiert werden, wenn die Rückwirkung der Weiterversicherung nach Maßgabe des § 84 Abs. 3 - aufgrund Abgabe der Weiterversicherungserklärung binnen der dort benannten zwei Jahre - auch zu einer entsprechenden Rückwirkung der Beitragszuschussgewährung - bei Stellung des Zuschussantrags binnen 3 Monaten nach Abgabe der Weiterversicherungserklärung (§ 34 Abs. 2) - führt.

Für die Prüfung der Zuschussberechtigung muss dabei, dem Bearbeitungsprinzip des § 94 Abs. 2 Rechnung tragend, das jeweils gültige Recht - für das Jahr 1994 somit die §§ 3c und 4b GAL - maßgebend sein.

Für dieses Ergebnis spricht auch die Zweckbestimmung des Beitragszuschusses, nämlich die Anpassung der Beitragsbelastung an die individuelle Leistungsfähigkeit, die eine Anknüpfung der Leistungsgewährung an das im Leistungszeitpunkt jeweils gültige Beitrags- und Beitragszuschussrecht unabdingbar macht. Gerade aus der Berücksichtigung der sachlichen Notwendigkeit einer Verknüpfung von Beitrag und Beitragszuschuss folgt, dass die Entscheidung, welches Recht zur Anwendung gelangt, nicht vom Zeitpunkt der Entscheidung abhängen darf.

Sollte der Weiterversicherte land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaften, ist bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft, soweit sie nach § 32 Abs. 6 erfolgt, grundsätzlich auf die am 01.07. des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse abzustellen (siehe insoweit die Erläuterungen zu § 32 Abs. 6). § 32 Abs. 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden (Rdschr. GLA Nr. 178/98).

Beitragszuschussanspruch nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Wie nach dem Rechtszustand bis 31.12.1994 besteht der Zuschussanspruch für Personen, die ihr 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, nur solange, wie die Wartezeit für eine Regelaltersrente noch nicht erfüllt ist. Dieser Maßgabe hätte es freilich nicht bedurft, weil spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 2 Satz 3 und § 84 Abs. 3 Satz 3 endet.

Stand: November 2020