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§ 102

Allgemeiner Rentenwert (Ost)

(1) 1Bis zum 30. Juni 2024 wird ein allgemeiner Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Renten gebildet. 2Er tritt an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts, soweit 
 

  1. Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, es sei denn, während dieser Zeiten bestand vor dem 1. Januar 1995 Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte,
     
  2. (weggefallen)
     
  3. Versicherte Beiträge zur Wiederauffüllung eines Anrechts gezahlt haben, das um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert ist, dessen Ermittlung der allgemeine Rentenwert (Ost) zugrunde lag.

3Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten und Witwerrenten ist für die Ermittlung des Monatsbetrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, soweit in der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

(2) Sind sowohl Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert als auch Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

(3) Der allgemeine Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1994 ergibt, wenn der allgemeine Rentenwert mit dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(4) 1Der allgemeine Rentenwert (Ost) verändert sich zu dem Zeitpunkt der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung und um den Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird. 2Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Rentenwerts (Ost) verändert.

(5) Besteht am 30. Juni 2024 Anspruch auf eine Rente, die ganz oder teilweise nach Absatz 1 berechnet wurde, wird diese zum 1. Juli 2024 angepasst, indem an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts (Ost) der allgemeine Rentenwert tritt; Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Erläuterungen

Die Vorschrift sieht einen allgemeinen Rentenwert (Ost) vor. Er tritt für das Beitrittsgebiet generell an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts nach § 23 Abs. 4.

Durch Artikel 7 Nr. 7 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17.07.2017 (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) ist die Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2018 neu gefasst worden.

Die Neufassungen der Absätze 1 und 5 regeln, dass im gesamten Bundesgebiet ab dem 01.07.2024 ein einheitlicher allgemeiner Rentenwert gelten wird. Damit ist dann die Angleichung des aRw (Ost) an den aRw vollendet.

Stand: November 2020