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Symptomlose Corona-Infektionen kein meldepflichtiger Versicherungsfall

Die Infektion sollte aber im Verbandbuch dokumentiert werden

Aktuell erreichen auch die SVLFG vermehrt Fragen, ob Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 meldepflichtige Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sind. Bei einer Erkrankung an COVID-19 kann es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (BK) handeln.

Was tun, wenn ein Corona-Fall auftritt?

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Sind landwirtschaftliche Unternehmer/-innen oder deren Beschäftigte erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie tätig werden. Beschäftigte sollten ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin informieren. 

Arbeitgebende, Krankenkassen sowie Ärztinnen und Ärzte müssen COVID-19-Fälle der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unter folgenden Voraussetzungen melden:

  • der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt
  • eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen
  • bei der Arbeit kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch
  • Bei landwirtschaftlichen Unternehmer/-innen und deren Beschäftigten kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat. 

Auch Versicherte können einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit formlos anzeigen

Dies sollte dann geschehen, wenn sie Anlass haben anzunehmen, dass die Infektion bei der Arbeit geschehen ist (zum Beispiel bei einem engen Kontakt mit einer infizierten Person) und wenn der Arzt oder die Ärztin nicht nur eine Infektion mit dem Coronavirus, sondern auch die Erkrankung COVID-19 diagnostiziert hat.

Was tun, wenn die Infektion symptomlos verläuft?

Was aber, wenn die Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde verläuft? Wie auch sonst bei leichten Unfällen oder Erkrankungen gilt in diesem Fall die Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch des Unternehmens dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bei ihren Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.

Erhält die SVLFG eine Unfallmeldung oder BK-Verdachtsanzeige, klärt sie automatisch selbst, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Weitere Anträge müssen nicht gestellt werden. Welche Informationen im Fall von COVID-19 eine Rolle spielen, ist hier nachzulesen.

Kommt es zu einer hohen Zahl von Infektionen sollte der Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch dann eingeschaltet werden, wenn alle Infektionen symptomlos verlaufen. Die Unfallversicherungsträger ermitteln dann, ob die Arbeitsbedingungen bei der Verbreitung des Virus möglicherweise eine Rolle gespielt haben. Sie geben auf dieser Grundlage Hinweise, wie Betriebe und Einrichtungen weitere Infektionen verhüten können.

Das Verbandbuch

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Unternehmen und Einrichtungen müssen Anlässe, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, aufzeichnen. Dazu verpflichtet sie das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei nicht meldepflichtigen Unfällen oder Erkrankungen helfen diese Aufzeichnungen, falls wider Erwarten Spätfolgen auftreten. Die Daten sind in einem so genannten Verbandbuch zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren. Es ist nicht festgelegt, wer die Daten zu verwalten hat. Er oder sie muss sie aber vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen.