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Biologische Arbeitsstoffe und biogene Stoffe

Was sind biologische Gefährdungen?

Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) und biogene Stoffe werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als „biologische Gefährdungen“ ermittelt.

Vergrößerung des Bildes für Corona Virus mit Spikeproteinen.
Foto: Pixabay

Zu den Biostoffen (biologischen Arbeitsstoffen) nach der Biostoffverordnung gehören in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau insbesondere Bakterien, Viren und Pilze, die die Gesundheit des Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten oder durch sensibilisierende oder toxische Eigenschaften schädigen können.
Toxische Wirkungen können von Zellbestandteilen und Stoffwechselprodukten biologischer Arbeitsstoffe ausgehen. Beispiele sind Endotoxine (Lipopolysaccharide der Zellwand gramnegativer Bakterien) aus Bakterien und Mykotoxine (Stoffwechselprodukte von Schimmelpilzen) aus Schimmelpilzen. Zu den Biostoffen zählen auch Parasiten, die beim Menschen eigenständige Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende bzw. toxische Wirkungen hervorrufen können.

Biogene Stoffe sind Stoffe biologischen Ursprungs wie beispielsweise Pollen, Pflanzensäfte bzw. –härchen, Tierhaare oder Federn. Sie können den Menschen durch sensibilisierende oder toxische Eigenschaften schädigen. Auch irritative Wirkungen nach der Gefahrstoffverordnung sind möglich. 

Informationen für die Praxis

Die Informationsschriften zu Gefährdungen durch Biostoffe und biogenen Stoffen sowie Schutzmaßnahmen und Musterbetriebsanweisungen werden von Fachkräften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erarbeitet und stets auf den aktuellsten Stand gebracht. Sie dienen als Praxis- und Unterweisungshilfen für Aufsichtspersonen, für Beschäftigte sowie auch für Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau. Sie können die einzelnen Informationsschriften zu Biostoffen, biogenen Stoffen und Musterbetriebsanweisungen ausdrucken und zur Verwendung bereitstellen.

Informationsschriften der SVLFG

Unter „Übersicht über Gefährdungen und Arbeitsbereiche“ findet man eine Matrix zu biologischen Gefährdungen in Arbeitsbereichen der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau.

Unter „Biologische Arbeitsstoffe – allgemeine Informationen“ findet man die Einstufung in Risikogruppen, grundlegende und spezielle Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstungen, Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung und Arbeitsmedizinische Vorsorge.

Unter „Biologische Arbeitsstoffe – Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Musterbetriebsanweisungen“ findet man zu den in der Matrix aufgeführten Biostoffen, wie z. B.: Borrelien, FSME-Virus, Fuchsbandwurm, etc., konkrete Informationen mit Hinweisen zu deren Infektionsgefährdung, den sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen. 

Rechtliche Grundlagen

Es wird auf die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der SVLFG, die TRBA 230 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten“ sowie auf weitere TRBA verwiesen. 

Anbau von Nutzhanf

Der Anbau von Nutzhanf für nicht-medizinische Zwecke erfolgt durch Landwirte auf Freiflächen. Die Pflanzenteile werden z. B. zu Hanffasern verarbeitet. Bei der Herstellung der Fasern sind u. a. Gefährdungen durch Bio- und Gefahrstoffe zu berücksichtigen. Unternehmen, die Cannabispflanzen zu medizinischen Zwecken anbauen, können auch bei der SVLFG versichert sein. Daher sind Gefährdungen zu Biostoffen sowie zu Gefahrstoffen für beide Produktionszweige in der Anlage zusammengefasst.