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Beantragung der A1-Bescheinigung 

Wer im EU-Ausland arbeitet, benötigt eine Bescheinigung A1. Erfahren Sie hier alles zur Beantragung.

Entsendung von Arbeitnehmern (Artikel 12 Absatz 1 der EG-Verordnung 883/2004)

 

Zuständigkeit

Werden in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein), in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich entsandt, benötigen diese als Nachweis über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit die A1-Bescheinigung.

Zuständig für die Ausstellung dieser Bescheinigung ist die gesetzliche Krankenkasse (einschl. der Landwirtschaftlichen Krankenkasse - LKK -), bei welcher der Arbeitnehmer versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob für den Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung bei dieser Krankenkasse besteht. Auch bei geringfügig Beschäftigten obliegt die Ausstellung der A1-Bescheinigung der Krankenkasse, bei welcher der geringfügig Beschäftigte versichert ist und nicht der Minijobzentrale.

Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, liegt die Zuständigkeit für die Ausstellung der A1-Bescheinigung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der DRV).

Elektronisches Antragsverfahren

Ist die LKK für die Ausstellung der A1-Bescheinigung zuständig, sind die Anträge auf Ausstellung dieser Bescheinigung von den Arbeitgebern für die zu entsendenden Arbeitnehmer auf elektronischem Wege per Datensatz zu stellen. Seit dem 1. Juli 2019 ist das elektronische Verfahren von den Arbeitgebern verbindlich zu nutzen. Die LKK übermittelt die A1-Bescheinigung ebenfalls per Datensatz an den Antragsteller (Arbeitgeber, Lohnabrechnungsstelle oder Steuerberater).

Sofern die Datenübermittlung nicht bereits von einer Lohnabrechnungsstelle bzw. Steuerberater veranlasst oder durch die im Betrieb verwendete Abrechnungssoftware ausgeführt wird, ist die Übermittlung auch mittels der elektronischen Ausfüllhilfe der ITSG möglich. Die Ausfüllhilfe können Sie nach erfolgter Registrierung auf dem SV-Meldeportal® Arbeitgeber Sozialversicherung unter dem folgenden Link abrufen: SV-Meldeportal. Auf dieser Seite sind weitere Informationen zur elektronischen Datenübermittlung erhältlich.

Bei der Beantragung der A1-Bescheinigung ist im Datensatz die regionale Be-triebsnummer der LKK anzugeben, bei welcher der zu entsendende Arbeitnehmer versichert ist. Eine Übersicht über die Betriebsnummern der LKK finden Sie hier.

Vorübergehende Erwerbstätigkeit eines Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 12 Absatz 2 der EG-Verordnung 883/2004)

 

Zuständigkeit

Auch Selbständige, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein), in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausüben, sind verpflichtet, die A1-Bescheinigung bei der für sie zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen. Die Zuständigkeit der LKK ist dann gegeben, wenn der Selbständige bei unserer Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert ist oder für ihn die Familienversicherung durchgeführt wird.

Beispiele für vorübergehende Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat:

  • Transport der Ernte in einen anderen Mitgliedstaat
  • Kauf von Ware für das landwirtschaftliche Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat
  • vorübergehende Tätigkeiten von landwirtschaftlichen Lohnunternehmern, Unternehmer im Garten- und Landschaftsbau, etc., in einem anderen Mitgliedstaat
  • sämtliche vorübergehenden Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat, die im Zusammenhang mit dem deutschen (landwirtschaftlichen) Unternehmen stehen

Ist der Selbständige privat krankenversichert, liegt die Zuständigkeit für die Ausstellung der A1-Bescheinigung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der DRV).

Elektronisches Antragsverfahren

Seit dem 01.01.2022 ist auch das elektronische Antragsverfahren für Selbständige obligatorisch. Die Beantragung der A1-Bescheinigung in Papierform ist ab diesem Zeitpunkt für die bei der LKK versicherten Selbständigen nicht mehr möglich, sondern erfolgt ausschließlich über die elektronische Ausfüllhilfe der ITSG. Die Ausfüllhilfe können Sie nach erfolgter Registrierung auf dem SV-Meldeportal® Arbeitgeber Sozialversicherung unter dem folgenden Link abrufen: SV-Meldeportal. Auf dieser Seite sind weitere Informationen zur elektronischen Datenübermittlung erhältlich.

Darüber hinaus können Informationen zur Beantragung der A1-Bescheinigung für Selbständige auch auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) abgerufen werden.

Vorübergehende Tätigkeit außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs

Übt eine bei der LKK versicherte Person (Arbeitnehmer oder Selbständiger) eine Tätigkeit vorübergehend außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs aus, kann die A1-Bescheinigung nicht ausgestellt werden.

Entsendung in einen Abkommenstaat

Für Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (z. B. USA, VR China, Türkei, etc.), existieren gesonderte Entsendebescheinigungen. Diese Bescheinigungen können bisher nicht auf elektronischem Wege beantragt werden, so dass die Anträge in Papierform zu stellen sind. Informationen hierzu einschließlich der Fragebögen zur Beantragung der Entsendebescheinigungen für den jeweiligen Abkommenstaat finden Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes, DVKA.

Entsendung in das sog. vertragslose Ausland (Ausstrahlung)

Staaten, die nicht zur EU oder zum EWR (zzgl. der Staaten Schweiz und Vereinigtes Königreich) gehören und mit denen die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, werden als „vertragsloses Ausland“ bezeichnet. Bei zeitlich begrenzten Entsendungen von Arbeitnehmern ins vertragslose Ausland oder bei vorübergehenden Erwerbstätigkeiten von Selbständigen in einem solchen Staat gelten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für die betreffenden Personen grundsätzlich weiter (§ 4 SGB IV).

Auch bei Entsendungen/vorübergehenden Erwerbstätigkeiten im vertragslosen Ausland kann die Entsendebescheinigung nicht elektronisch beantragt werden. Bitte übersenden Sie diesbezüglich einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung der Entsendebescheinigung per Post an unsere folgende Adresse:

SVLFG
VMB Ausland
34105 Kassel

Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004)

Übt eine bei der LKK versicherte Person (Arbeitnehmer oder Selbständiger) ihre Tätigkeit regelmäßig (mindestens an einem Tag im Monat oder an fünf Tagen im Quartal) in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich aus, benötigt sie für die Ausübung der Tätigkeit ebenfalls die A1-Bescheinigung. Dies gilt auch für landwirtschaftliche Unternehmer, die neben ihren deutschen land- und forstwirtschaftlichen Flächen weitere Flächen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en) der EU, des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich bewirtschaften.

Sollte sich der Wohnsitz der betreffenden Person in Deutschland befinden, obliegt in diesen Fällen die Ausstellung der A1-Bescheinigung allein dem GKV-Spitzenverband, DVKA und nicht der LKK. Hinweise zur Beantragung der A1-Bescheinigung können auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes, DVKA abgerufen werden.

Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der EG-Verordnung 883/2004

Abweichend von den Regelungen der Artikel 12 und 13 der EG-Verordnung 883/2004 oder dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat geschlossenen Sozialversicherungsabkommen können in Einzelfällen Ausnahmevereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder dem jeweiligen Abkommensstaat abgeschlossen werden. Allein der GKV-Spitzenverband, DVKA ist zum Abschluss dieser Ausnahmevereinbarungen berechtigt. Weitere Informationen dazu können auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes, DVKA abgerufen werden.

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