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Fahrkosten

Wir übernehmen Ihre Fahrkosten für Fahrten, die aus medizinischen Gründen zwingend notwendig sind und Ihnen von Ihrem Arzt verordnet werden.

Ihr Arzt entscheidet an Hand ihres Gesundheitszustandes, welches Transportmittel für Sie am besten geeignet ist.

Das zahlt Ihre LKK

Vergrößerung des Bildes für Taxischild auf einem Taxi.

Damit wir Ihnen die Fahrkosten erstatten können, muss die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der LKK anfallen, medizinisch notwendig sein und den nächstgelegenen Behandlungsort zum Ziel haben.

Medizinisch notwendig sind 

  • Rettungsfahrten ins Krankenhaus,
  • Fahrten mit einem Krankenwagen, wenn Sie während der Fahrt medizinische Betreuung brauchen,
  • Fahrten, die bei voll- und teilstationären Behandlungen notwendig sind. 

Welches Transportmittel dürfen Sie benutzen?

Ihr Arzt entscheidet, welches Fahrzeug für Ihre Fahrt am besten geeignet ist. Zwischen folgenden Transportmitteln wählt Ihr Arzt unter Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustandes aus:

  • öffentliche Verkehrsmittel
  • PKW
  • Mietwagen
  • Taxi
  • Krankentransportwagen
  • Rettungswagen
  • Notarztwagen
  • Rettungshubschrauber

Diese Fahrten zahlt die LKK  Grundsätzlich gilt: Die LKK übernimmt Ihre Fahrkosten für Fahrten zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit. Die Notwendigkeit der Beförderung wird für den Hin- und Rückweg gesondert geprüft.

Diese Fahrten zahlt die LKK Grundsätzlich gilt: Die LKK übernimmt Ihre Fahrkosten für Fahrten zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit. Die Notwendigkeit der Beförderung wird für den Hin- und Rückweg gesondert geprüft.

Anlass der Fahrt 

Strecke

Fahrkostenübernahme bei Krankenhausbehandlung

  • für Rettungsfahrten zum Krankenhaus
  • bei stationärer Krankenhausbehandlung
  • unter gewissen Voraussetzungen auch bei Vor- und Nachuntersuchungen, für die stationäre Krankenhausbehandlungen notwendig sind
  • für Fahrten zu anderen stationären Einrichtungen (Hospiz, Kurzzeitpflegeeinrichtung)

Fahrkostenübernahme bei ambulanten Behandlungen

  • bei ambulanten Operationen im Krankenhaus
  • bei ambulanten Operationen in einer Vertragsarztpraxis
  • bei Fahrten zur Dialyse
  • bei Fahrten zu einer onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie
  • bei Fahrten von Schwerbehinderten mit folgenden Kennzeichen im Schwerbehindertenausweis: „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „BI“ (blind) und„H“ (hilflos) sowie dem gleichgestellten Personen, die einen entsprechenden Nachweis der Behinderung nicht besitzen, aber von einer den o.a. Merkzeichen vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen
Fahrkostenübernahme bei Kuren

Für Ihre Fahrten zu einer durch die LKK genehmigten Kur oder Rehabilitationsmaßnahme erstatten wir Ihnen die Fahrkosten. Hier haben Sie keinen Eigenanteil zu zahlen. 

Antrag bitte vor der Fahrt stellen!

Fahrten zu ambulanten Behandlungen lassen Sie sich bitte vor der Fahrt durch die LKK genehmigen.

In Notfällen, insbesondere bei Lebensgefahr, kann die ärztliche Verordnung nachträglich erfolgen.

Antrag online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"

Den Antrag auf Fahrkostenerstattung können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.

Häufig gestellte Fragen